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Abfindung



Steuervorteile bei arbeitsrechtlicher Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen
…Arbeitsrecht aktuell Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert: Ob durch einen gerichtlichen Vergleich oder bereits im Vorfeld durch eine außergerichtliche Einigung – häufig werden Arbeitsverhältnisse mit einer Abfindung, einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes beendet.

Gerade bei der Beendigung höher dotierter Position oder bei langer Betriebszugehörigkeit kann es zu hohen Abfindungsleistungen kommen, die zu einem erhöhten Progressionssprung in steuerrechtlicher Hinsicht führen können und steuerlich gesehen damit nachteilig sind. Um diesen Steuernachteilen zu begegnen räumt das Gesetz die Möglichkeit der so genannten „Fünftel-Regelung“ ein. Hierbei wird das zu versteuernde Einkommen zunächst als Gesamteinkommen ohne die Entschädigungsleistungen berechnet. Hiernach wird rechnerisch die Abfindung mit einem Fünftel hinzu addiert. Die für den zugerechneten Abfindungsbetrag anfallende Steuer wird mit fünf multipliziert.

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Die konkreten Einzelheiten der Berechnung lohnt es sich im Zweifel mit dem Steuerberater seines Vertrauens im Vorfeld zu besprechen.
Wichtiger ist allerdings der Hinweis, dass die Finanzämter diese vergleichsweise günstige Berechnung der Steuer nur dann akzeptieren, wenn der Abfindungsbetrag innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird.
Sofern also die Möglichkeit besteht den Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung selbst zu beeinflussen, sollte man daran denken, dass selbige zum Beispiel in ein Jahr hinüber gerettet wird, in der zunächst eine Arbeitslosigkeit und damit geringere Einkünfte droht. Anderes gilt jedoch dann, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers das eintreten von Zahlungsschwierigkeiten und im schlimmsten Fall der Insolvenz nicht unwahrscheinlich ist. Hier gilt es gegebenenfalls steuerliche Vorteile in den Wind zu schreiben und schnellst möglichst, im günstigsten Fall noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindungssumme insgesamt zu vereinnahmen.

www.anwaelte-giessen.de/s44/aktuelles/arbeitsrecht+giesse…

Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.

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z.H. Herr Rechtsanwalt Jörg Reich



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