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Nach den Einnahmen des Mitglieds gestaffelte Beiträge bei Lohnsteuerhilfevereinen grundsätzlich zulässig



Urteil vom 26.10.10 BFH VII R 23/09
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in dem Urteil vom 26. Oktober 2010 VII R 23/09 die Grenzen der Vereinsautonomie bei der Gestaltung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins verdeutlicht. Er hält eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge eines solchen Vereins nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds ebenso für zulässig wie die Zusammenrechnung zweier Jahreseinnahmen bei solchen neuen Mitgliedern, die für zwei zurückliegende Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten.

Das Verfahren betraf eine Verfügung der aufsichtführenden Finanzbehörde, mit welcher dem Verein aufgegeben worden war, seine Beitragssatzung zu ändern und zu ergänzen. Es wurde verlangt, dass der Verein die dort vorgesehene proportionale Staffelung bei Jahreseinnahmen eines Mitglieds von mehr als 50.000 € (5 € zusätzlicher Beitrag pro 5.000 € zusätzliche Einnahmen) und die vorgenannte Zusammenrechnung der Einnahmen zweier Jahre aufgibt; ferner solle er in seiner Beitragssatzung klarstellen, dass für die Beitragsbemessung die bei Fälligkeit des Beitrags im März bekannten Verhältnisse des Mitglieds maßgeblich sind. Als Rechtsgrundlage für dieses Verlangen hatte die Behörde § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes in Anspruch genommen, wonach ein Lohnsteuerhilfeverein neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt für seine Beratungsleistungen erheben darf.

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Der BFH hat die Verfügung aufgehoben. Zwar könne die Aufsichtsbehörde einen Lohnsteuerhilfeverein durch Verfügung zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten. Die beanstandeten Vorschriften der Beitragssatzung führten jedoch nicht zu einer verdeckten Erhebung eines Entgelts für Beratungsleistungen und lägen folglich innerhalb der Satzungsautonomie, die auch einem Lohnsteuerhilfeverein zustehe. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass dem von dem Verein bei hohen Einnahmen verlangten höheren Beitrag typischerweise umfangreichere oder schwierigere lohnsteuerrechtliche Beratungsleistungen entsprechen. Es sei auch nachvollziehbar, dass der Verein in seiner Beitragsordnung Vorkehrungen dagegen treffen möchte, dass Mitglieder nicht erst bei aufgestautem Beratungsbedarf dem Verein beitreten bzw. dass er in einem solchen Fall zumindest einen gewissen Ausgleich in der Beitragslast herstellen will. Ferner sei es auch sachgemäß, auf die Einnahmen des Vorjahres als Beitragsbemessungsgrundlage abzustellen und die Beitragsfestsetzung ggf. zu ändern, wenn diese dem Verein erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt bekannt werden.



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