Steuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern einige Regeln beachtet werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin.
Neben der Weihnachtsfeier darf während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) stattgefunden haben. Des Weiteren dürfen die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier insgesamt nicht mehr als 110 Euro inkl. Umsatzsteuer je Arbeitnehmer betragen. Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.
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Ãœbliche Zuwendungen bei einer Weihnachtsfeier sind z.B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Ãœbernahme der Ãœbernachtungs- und Fahrtkosten sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen; weiterhin Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (z. B. Aufwendungen für Saalmiete, Musik und für künstlerische Darbietungen).
Bleibt die Weihnachtsfeier in diesem üblichen Rahmen, sind die hierbei anfallenden Zuwendungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geht die Weihnachtsfeier über den vorgenannten Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Arbeitslohn.
Die in diesem Fall steuerpflichtigen Zuwendungen müssen zwar im Grundsatz vom einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden, eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist aber möglich. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu übernehmen; die Zuwendungen sind im Pauschalierungsfall sozialversicherungsfrei.
Zu den üblichen Zuwendungen gehören auch Geschenke mit einem Gegenwert von max. 40 Euro inkl. Umsatzsteuer. Teurere Geschenke sind unüblich und damit im Grundsatz lohnsteuerpflichtig (allerdings mit Pauschalierungsmöglichkeit), sie bleiben im Gegenzug bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze außer Ansatz. Geldgeschenke sind immer unüblich und damit lohnsteuerpflichtig, sie können auch nicht pauschal versteuert werden.