Herstellung digitaler Druckvorlagen von wöchentlichen Werbebeilagen unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe
Den deutschen Unternehmern droht durch die Künstlersozialabgabe nach wie vor eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung. Für das Jahr 2011 wurde der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe unverändert auf 3,9% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.
Der Gesetzgeber hat bekanntlich bereits im Jahr 2007 ein neues Prüfverfahren für die vielen Unternehmern bis dahin gänzlich unbekannte Künstlersozialabgabe eingeführt. Entsprechende Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung sind daher heute an der Tagesordnung und auch Gegenstand eines von uns vor dem Sozialgericht des Saarlandes unter Aktenzeichen S 9 KS 3/08 geführten Klageverfahrens. Die Deutsche Rentenversicherung hatte anlässlich einer Betriebsprüfung für fünf Jahre rückwirkend die Künstlersozialabgabe gegenüber der Klägerin mit rund 80.000,00 € festgesetzt und als Bemessungsgrundlage Honorarzahlungen der Klägerin an eine Werbeagentur für die Herstellung digitaler Druckvorlagen von wöchentlichen Werbebeilagen zugrunde gelegt.
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Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, ist ein Unternehmen bereits im Falle solcher regelmäßiger Eigenwerbung schnell von der Künstlersozialabgabe und den damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Folgen betroffen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Unternehmen und Einrichtungen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, nämlich verpflichtet, sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse zu melden und die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Dazu gehören neben den im Gesetz ausdrücklich genannten klassischen Verwertern künstlerischer Leistungen wie Verlegern, Konzertveranstaltern, Presseagenturen, Filmproduzenten und Werbeagenturen etc. auch Unternehmer, die lediglich Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben , wenn sie hierbei regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Abgabepflichtig ist damit jeder Unternehmer, der regelmäßig selbständige Künstler oder Publizisten damit beauftragt, Werbeprospekte, Kataloge, Flyer, Bandenwerbung, Werbespots, etc. für sein Unternehmen zu erstellen. Nach der Rechtsprechung gilt hierbei ein weiter Künstlerbegriff, so dass die Künstlersozialkasse pauschal jede Art einer auch nur annähernd in Frage kommenden kreativen Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit qualifizieren kann.
Auch wenn im vorliegend Klageverfahren der mit der Druckvorlagenherstellung beauftragten Werbeagentur keinerlei künstlerischer Gestaltungsspielraum seitens der Klägerin eingeräumt war und die Druckvorlagenherstellung auf genauen Vorgaben der Klägerin basierte, sah die beklagte Deutsche Rentenversicherung das Merkmal der gestaltenden künstlerischen Tätigkeit dennoch als gegeben, da Werbeagenturen per se kreativ und damit abgabepflichtig tätig sind.
Nach über zweijähriger Verfahrensdauer konnten wir jetzt erfreulicherweise einen Erfolg für unsere Mandantin verbuchen. Nach umfassender Beweisaufnahme und gerichtlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat die Deutsche Rentenversicherung im laufenden Klageverfahren anerkannt, dass die Leistungen der beauftragten Werbeagentur im Zusammenhang mit der Erstellung der Druckvorlagen für die Werbebeilagen der Klägerin nicht abgabepflichtig sind, da insoweit „keine kreativen Leistungen erbracht wurden.“
Fazit: Es besteht also nicht nur im Hinblick auf anstehende Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Abgabenbescheide und die damit für die betroffenen Unternehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen dringender Handlungsbedarf. Sich gegen Abgabenforderungen zu wehren, verspricht nach der vorstehenden Darstellung durchaus Erfolg.
Diese Pressemitteilung wurde auf openPR veröffentlicht.
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