Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Steuerfalle beachten – Kauf von Schrottimmobilien



Der BGH hat seine Rechtsprechung in Bezug auf sog. „Schrottimmobilien“ fortgeführt (BGH Az. XI ZR 220/08 u.a.) und entsprechend seiner Pressemeldung vom 11.01.2011 den Immobilienkäufern, die gleichzeitig Darlehensnehmer der Badenia Bausparkassen AG waren, recht gegeben. Wie bereits bei dem Urteil des BGH vom 29.06.2010 (siehe DSKP- Pressemeldung vom Donnerstag, den 01. Juli 2010) stand die tatsächliche Höhe der Provisionszahlungen des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags im Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung.

Der BGH hat ein entsprechendes Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben. Fließen an die Firmen tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben daher unrichtig und es liegt eine arglistige Täuschung vor.

Vor diesem Hintergrund werden auch Vergleichsgespräche mit dem finanzierenden Kreditinstitut wahrscheinlicher. Doch bei dem Aushandeln der Bedingungen ist Vorsicht geboten. Vor allem ist im Sinne des Käufers zu beachten, welche steuerlichen Auswirkungen ein Vergleich und ein Schuldenerlass mit sich bringen können.

.

Folgendes Urteil des hessischen Finanzgerichts aus dem letzten Jahr sollte dabei berücksichtigt werden. „Der Entscheidung lag eine Rückabwicklungsvereinbarung zwischen der finanzierenden Bank und dem Käufer der „Schrottimmobilie“ zugrunde“, so Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick von der Kanzlei DSKP. Gegenstand der Vereinbarung war unter anderem ein Forderungsverzicht der finanzierenden Bank in Höhe von € 50.000,00 und die Einräumung eines Verwertungsrechts für die Bank sowie 2 Jahre später die Ãœbertragung des in diesem Jahr erzielten Kaufpreises an die Bank. Die zeitlich von einander getrennten Rechtsgeschäfte wurden jedoch entgegen dem sog. steuerlichen „Zufluss-Prinzip“ zusammengefasst, so dass die Finanzverwaltung ebenfalls den Betrag des Schuldenerlasses in Höhe von € 50.000,00 steuerwirksam als Verkaufserlös ansetzte. Damit hatte der Verkäufer wesentlich mehr als Ertrag zu versteuern als zunächst angenommen.

„Die Aufhebung des sog. „Zufluss-Prinzips“ im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG ist nicht unproblematisch, da die Rechtsprechung lange Zeit daran festgehalten hatte“ führt Rechtsanwalt Dr. Marius M. Schick an. „Es bleibt abzuwarten, ob die neue Rechtsprechungsentwicklung sich durchsetzen wird. Bei der Ausarbeitung der Vergleichskonditionen sollten daher in jedem Fall die Sachverhaltsmerkmale, die das Gericht zu seiner Einschätzung bewogen haben, berücksichtigt werden“.

Ihr Ansprechpartner: Dr. Marius M. Schick

Quelle: openPR

Rechtsanwälte Dittke, Schweiger, Kehl
Rosenstraße 14
40479 Düsseldorf
Tel.: 0211/4998990
Fax.: 0211/4911115
Web: www.dskp.de



Kommentieren

Links: