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Minijob oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnis – was ist zu beachten



Was ist eigentlich ein Minijob und was ist bei den Minijobs oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu beachten?

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt zum Einen vor, wenn der Beschäftigte regelmäßig nicht mehr als 400,00 EUR monatlich verdient. Dabei gibt es keine zeitliche Begrenzung.

Ein solches geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist auch neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung möglich. Dabei werden mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet. Wird dabei die 400,00 EUR – Grenze überschritten, so sind alle Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Nur, wenn sich aus sämtlichen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zusammen ein Verdienst von nicht mehr als 400,00 EUR ergibt, bleiben diese von der Sozialversicherungs- und von der Lohnsteuerpflicht befreit.

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Der Arbeitgeber muss nur pauschale Beträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung und Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft–Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus) abführen. Diese betragen 15 % zur Rentenversicherung, 13 % zur Krankenversicherung und 2 % Steuern. Die Pauschalabgaben werden an die Minijobzentrale abgeführt und von dort an die Kranken- und Rentenversicherung und an das Finanzamt weitergeleitet.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten, d.h. wenn es sich um so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen wie Kochen, Putzen oder Gartenarbeiten handelt, gelten folgende Pauschalabgaben: 5 % Krankenversicherungspauschale, 5 % Rentenversicherungspauschale und 2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag.
Trotz der gezahlten Pauschale ist der geringfügig Beschäftigte allerdings nicht krankenversichert. Bei der Rentenversicherung werden die Beiträge in geringem Umfang berücksichtigt.
Freiwillig kann der Beschäftigte aber auch auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichten, um höhere Rentenansprüche zu erwerben. Ein Teil des Verdienstes wird dann als Aufstockungsbetrag an die Minijobzentrale abgeführt und an die Rentenversicherung weitergeleitet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Der Arbeitnehmer kann sich nur einmal entscheiden, ob er auf die Versicherungsfreiheit verzichten will. Danach kann er die Entscheidung nicht mehr widerrufen.

Beträgt das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung mehr als 400,00 EUR, jedoch weniger als 800,00 EUR, findet die sogenannte Gleitzonenregelung Anwendung, sofern die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Danach werden zwar Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abgeführt, allerdings mit geringeren Beiträgen. Berufsmäßig ausgeübt wird eine Tätigkeit, wenn das Entgelt für den Lebensunterhalt benötigt wird.

Daneben gibt es auch die so genannten kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse. Voraussetzung für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist, dass die Dauer von vornherein auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr begrenzt ist. Diese dürfen also nicht regelmäßig ausgeübt werden.

Dabei bleibt das Entgelt komplett sozialversicherungsfrei und zwar unabhängig von der Höhe des Verdienstes, es sei denn, die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt. Der Arbeitgeber muss nur eine pauschale Lohnsteuer abführen (25 %), es sei denn, der Arbeitnehmer legt eine Lohnsteuerkarte vor.

Bei dieser Art von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kann auf die Sozialversicherungsfreiheit nicht verzichtet werden.

Wird die kurzfristige Beschäftigung allerdings berufsmäßig ausgeübt, gilt auch hier die 400 – EURO – Grenze, damit das Entgelt sozialversicherungsfrei bleibt.

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Quelle: openPR

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