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Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte



Die finanzielle Unterstützung von Verwandten ist unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuerlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte geändert.

Nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes sind die Aufwendungen nur abziehbar, wenn die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Diese gesetzliche Unterhaltsberechtigung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch genauer erläutert: Zum einen muss der Steuerpflichtige gegenüber der unterhaltenen Person gesetzlich unterhaltsverpflichtet sein, was bei Kindern, Enkeln und Eltern zweifelsfrei der Fall ist.

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Weiter muss jedoch auch der Zahlungsempfänger unterhaltsbedürftig sein und außerstande, sich selbst zu unterhalten. Diese Bedürftigkeit konnte bei Unterhaltszahlungen an Verwandte im Ausland bisher dem Grunde nach unterstellt werden. Mit der neuen Rechtsprechung ist künftig jedoch genau diese Bedürftigkeit zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Bedürftigkeit grundsätzlich dann gegeben ist, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen besitzt noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Ausnahmen gelten bei Krankheit oder Behinderung). Wie die Prüfung im Detail zu erfolgen hat, lässt der BFH offen.

Anders verhält es sich bei Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau. Hier gilt laut einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs, dass weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen sei, da der Ehegattenunterhalt auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet werde.

Quelle: openPR

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