"Standby-Wohnung" einer Flugbegleiterin kann zu unbeschränkter Steuerpflicht führen
Eine im Ausland lebende Flugbegleiterin ist auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet für seltene, beruflich veranlasste Ãœbernachtungen eine sog. Standby-Wohnung für gelegentliche Aufenthalte nutzt (Hessisches FG, Urteil vom 13.12.2010 – 3 K 1060/09).
Die Klägerin ist Flugbegleiterin und lebt mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland. Ihr Einsatzflughafen liegt in Deutschland. Ihr Arbeitgeber, eine Fluglinie, verlangt, dass sie im Einzugsbereich von 50 km zum Flughafen über eine Unterkunft verfügt, wobei auch ein Hotelzimmer ausreicht. Aus diesem Grund mietete die Klägerin eine kleine Wohnung mit Küche und Bad an, wo sie im Schnitt zwei bis drei Nächte im Monat zu Dienst- oder mehrtägigen Schulungszwecken verbrachte.
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Die Fluglinie behandelte die Klägerin als beschränkt steuerpflichtig und unterwarf lediglich den Inlandsanteil ihres Lohns der Besteuerung. Das Finanzamt behandelte die Klägerin wegen der Standby-Wohnung als unbeschränkt steuerpflichtig und erließ entsprechende Nachforderungsbescheide hinsichtlich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung der Richter unterhält die Klägerin wegen der Standby-Wohnung einen inländischen Wohnsitz und ist somit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Daran ändere auch die spartanische Einrichtung der Wohnung und die relativ geringe Zahl der Ãœbernachtungen nichts. Auch sei die berufliche Veranlassung der Wohnungsnutzung unbeachtlich.
Entscheidend sei, dass die Klägerin die Wohnung als Mieterin während ihrer unbefristeten Tätigkeit für die Fluglinie auf Dauer und durch das Ãœbernachten auch zu Wohnzwecken genutzt habe. Die subjektive Einschätzung der Klägerin, die die Wohnung nicht als häusliche Bleibe sondern als bloße Schlafstelle und Hotelersatz betrachtet hat, spiele keine Rolle.
(Hessisches FG, 13.12.2010 – 3 K 1060/09)
Quelle: openPR
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