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Formular Vorsorgeaufwand ist für den Normalbürger nicht verständlich



Fehler in Jahreslohnsteuerbescheinigungen 2010 zum Nachteil von Arbeitnehmern mit Jahresbrutto über 45.000 EUR
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Ab dem Jahr 2010 sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe steuerlich abziehbar. Privat krankenversicherte Personen können den Teil ihrer Beiträge absetzen, der auf den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen entfällt. Beiträge bzw. Beitragsanteile für Zusatzversicherungen, Wahlleistungen oder eine Krankengeldversicherung sind steuerlich aber nicht zu berücksichtigen. „Die Neuregelung führt für alle Bürger zu einer spürbaren Minderung der Steuerlast“, erklärt Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins VLH.

Der erhöhte Abzug hat aber auch seine Tücken. „Das neue Formular Vorsorgeaufwand ist mit über 50 Abfragezeilen zu den Versicherungsbeiträgen für die Bürger kaum noch verständlich“, meint Strötzel. Und er weist darauf hin, dass auch der Aufbau der Lohnsteuerbescheinigungen geändert wurde. Für jeden Sozialversicherungszweig müssen die Arbeitnehmeranteile jetzt einzeln bescheinigt werden. So werden beispielsweise die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer müssen diese Beiträge dann in die Zeilen 12 und 15 der Anlage Vorsorgeaufwand übertragen.

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Bei in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherten Arbeitnehmer muss zusätzlich der Arbeitgeberzuschuss unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt und in Zeile 37 des Formulars Vorsorgeaufwand auch erklärt werden, weil er steuerlich vom Gesamtbeitrag abzuziehen ist.

Die sah jedoch das Bescheinigungsformular nicht vor, sodass viele Anbieter von Lohnabrechnungsprogrammen den Begriff „Arbeitnehmerbeiträge“ wörtlich nahmen und die Gesamtbeiträge um den in Nummer 24 bescheinigten Arbeitgeberzuschuss mit dem Ergebnis kürzten, dass der steuerlich zu erklärende höhere Gesamtbeitrag nicht ausgewiesen wird.

Nachdem nun nahezu alle Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 den Arbeitnehmern übersandt und auch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind, stellt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 11.02.2011 klar, dass in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 25 und 26 regelmäßig der gesamte Beitrag des freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen gewesen wäre. Die Arbeitgeberzuschüsse hätten nicht abgezogen werden dürfen.

Was sollten Betroffene nun tun?
Unrichtige Bescheinigungen können bei betroffenen freiwillig Versicherten zu Steuernachteilen von bis zu 1.000 EUR führen. Soweit hier in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge bescheinigt wurden, sollten diese Arbeitnehmer darauf hinwirken, dass die Arbeitgeber eine berichtigte Lohnsteuerbescheinigung erneut übermitteln und dem Arbeitnehmer einen korrigierten Ausdruck aushändigen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.

Das angesprochene BMF-Schreiben vom 11.02.2011 ist im Internet verfügbar unter http://www.presseportal.de/go2/BMF-Schreiben

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Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de / Presse

Kontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail: vlh@vlh.de
Internet: www.vlh.de



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