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Steuervorteile bei sogenannten Schrottimmobilien sind nicht auf Schadensersatz anzurechnen



Der Bundesgerichtshof hat nunmehr einen Streit beendet, der Instanzgerichte in ganz Deutschland über Jahre beschäftigt hat.


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Geschädigte Anleger, welche Opfer sog. Schrottimmobilien geworden sind, haben sich in der Vergangenheit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, die solche Immobilien finanzierten oder in Verfahren gegen die vermittelnden Anlageberater häufig entgegenhalten lassen müssen, dass sie sich durch den Erwerb der Immobilie vereinnahmte Steuervorteile auf ihre Schadensersatzforderungen anrechnen lassen müssen.
Der BGH hat nun in seiner Entscheidung vom 01.03.2011 – XI ZR 96/09 – klargestellt, dass sich ein geschädigter Anleger solcher Schrottimmobilien erlangte Steuervorteile, die sich vor allen aus Aufwendungen für das zur Finanzierung eingegangene Darlehen ergeben, auf ihre Schadensersatzforderung nicht anrechnen lassen müssen.

Zur Begründung trägt der BGH vor, dass es sich bei diesen Steuervorteile quasi um Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt, da regelmäßig solche Immobilien nicht zur Eigennutzung, sondern zum Zwecke der Weitervermietung erworben werden. Insofern handelt es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb und zum Halten der Immobilie um abzugsfähige Werbungskosten. Gleichzeitig hält der BGH es für wahrscheinlich, dass die Schadensersatzleistung, welche gegenüber der finanzierenden Bank oder dem Anlageberater geltend gemacht wird, ebenfalls zu versteuern sei, da es sich hierbei ebenfalls um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt.

Würde demnach der Anleger sich vereinnahmte Steuervorteile auf seine Scha-densersatzforderung anrechnen lassen und gleichzeitig den erhaltenen Scha-densersatz versteuern müssen, so würde er zweifach benachteiligt.
Daher können nun geschädigte Anleger in voller Höhe ohne Abzug erlangter Steuervorteile Schadensersatzansprüche gegen finanzierende Banken und Anlageberater / Anlagevermittler geltend machen.
Regelmäßig kommen solche Ansprüche in Betracht, wenn Anleger über die er-hebliche Ãœberteuerung der Immobilie, die Höhe von Mietpoolausschüttungen oder andere Umstände fehlerhaft aufgeklärt bzw. arglistig getäuscht worden sind, die für ihre Anlageentscheidung erkennbar von Bedeutung waren. Angesichts der fortgesetzt anlegerfreundlichen Rechtsprechung des BGH in den vergangenen Jahren stehen die Chancen gut, Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Dabei ist jedoch jeder Einzelfall gesondert zu betrachten und die Erfolgsaussichten gesondert zu prüfen.

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Quelle: openPR

KSR Kanzlei Siegfried Reulein
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