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Krankenversicherungsbeiträge aus der Lohnsteuerbescheinigung 2010 – Finanzamt erkennt jetzt Fehler!



Ab dem Kalenderjahr 2010 sind Krankenversicherungsbeiträge für die Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei freiwillig Versicherten war die ungeprüfte Ãœbernahme der in der Lohnsteuerbescheinigung angegebenen Krankenversicherungsbeiträge zunächst problematisch.


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Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe auch BMFSchreiben vom 26.8.2009, IV C 5 – S 2378/09/10002 , und vom 23.8.2010, IV C 5 -S 2378 /09/10006, zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2010 und 2011) ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Die Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung daher nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Arbeitgeberzuschüsse stellen lediglich einen „Korrekturposten“ bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar.

Hier sind häufig gekürzte und damit falsche Beiträge aufgeführt, was laut Bundesfinanzministerium (BMF) nicht zu Nachteilen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt. Die Finanzverwaltung erkennt nunmehr maschinell die Fehler und berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge in zutreffender Höhe. Der BDL empfiehlt jedoch grundsätzlich zu prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt wurden.

In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL ergänzt: „Diese Selbstzahler unter den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen erhalten in den nächsten Tagen von Ihrer Krankenkasse die für die Steuererklärung wichtigen Krankenversicherungsnachweise zur Vorlage beim Finanzamt.“

Herausgeber:
Bundesverband der
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