Fortbildungskosten im Einkommensteuerrecht (Vortrag auf der Weiterbildungsmesse der IHK München)
Die Beratungsstellenleiterin des Lohnsteuerhilfevereins LBU e.V. München, Schwanthalerhöhe hält am Freitag, den15.4.2011 um 14 Uhr einen Vortrag auf der Weiterbildungsmesse der IHK München. Thema des Vortrags lautet “Fortbildungskosten im Einkommensteuerrecht“. Sie finden den Vortragsraum in E226, im Anschluss ist Gelegenheit für individuelle Fragen zum Thema.
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Das Thema Fortbildungskosten im Einkommensteuerrecht tangiert unheimlich viele Steuerpflichtige, da sich ja jeder irgendwann einmal im Berufsleben weiterbildet, sagt Beratungsstellenleiterin Tatjana Albert. Daher hat sie in ihrer Beratungspraxis häufig mit Steuerpflichtigen zu tun, die oft Monate nach der Fortbildung versuchen zu rekonstruieren, wann was an Kosten angefallen ist und wie diese dann steuerlich zu behandeln sind. Hier möchte der Lohnsteuerhilfeverein im Vorfeld abhilfe schaffen. Die Beratungsstellenleiterin verrät auch schon, welche Punkte sie in ihrem Vortrag ansprechen möchte: Erst wird das Thema privat oder beruflich veranlasst behandelt, dann geht es um die Kategorisierung der Maßnahme in Sonderausgaben oder Werbungskosten / vorweggenommene Betriebsausgaben. Als letzter Punkt wird behandelt, was ist denn alles ansatzfähig und wofür benötige ich Belege? Außerdem werde ich auf die Arbeitszimmer – Problematik eingehen.
Gerade die Arbeitszimmer – Problematik ist seit 2007 ein Dauerstreitthema zwischen Steuerpflichtigen bzw. Lohnsteuerhilfeverein und Finanzamt. Beratungsstellenleiterin Albert sagt hierzu: Die Finanzämter prüft derzeit ganz genau, liegt dem Grunde nach ein häusliches Arbeitszimmer vor? Wenn ja, stellt dieses auch den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dar? Ist dem so, ist ein Ansatz der kompletten Kosten als Werbungskosten möglich. Dies ist z.B. beim ausschließlichen Fernstudium so. Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung, kommt ein Abzug bis maximal 1.250 € in Betracht.
Aber auch das Thema „Lerngemeinschaft“ hat es in sich, weiß Beratungsstellenleiterin Albert. Hier wird meist eine Bescheinigung der verschiedenen Mitglieder der Lerngemeinschaft gefordert, sonst wird der Ansatz der Werbungskosten versagt. Die Bescheinigung für Lerngemeinschaften soll dabei vor allem folgende Kriterien erfüllen: Datum und Uhrzeit sowie Ort der Lern-Tage, Name und Anschrift der Mitglieder der Lerngemeinschaft und möglichst Unterschrift aller Beteiligten. Auch ein häufig nachgefragtes Thema sind die Sprachreisen und damit auch: Welche Weiterbildung in Sprachen kann man bei der Einkommensteuererklärung geltend machen? Sprachreisen oder Sprachkurse sind Werbungskosten, wenn diese beruflich veranlasst sind. Doch hier ist fraglich, wann sind diese beruflich veranlasst? Auch hierauf wird während des Vortrages eingegangen.
Außerdem wird Beratungsstellenleiterin Albert auf die Frage eingehen, was man zum Ansatz bringen kann, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt
Nach dem Vortrag kann man der Beratungsstellenleiterin Fragen stellen. Alternativ kann man sich auch schon im Vorfeld oder im Nachgang auf der Homepage unter www.ihre-lohnsteuerhilfe-in-muenchen.de über den Ansatz von Werbungskosten im Einkommensteuerrecht informieren.
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( openPR )
LBU e.V. Lohnsteuerhilfeverein
Tatjana Albert, Steuerfachwirtin
Ganghoferstraße 21
80339 München
Tel.: 089/23542433
Mobil: 0160/90184585