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Bücher für das Studium als Werbungskosten geltend machen ?



Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung von Studienkosten beim Bundesfinanzhof. Die obersten deutschen Steuerrichter sollen klären, ob Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können.


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Damit könnten Kosten für Bücher, Studiengebühren, Prüfungsgebühren oder Kosten, die im Rahmen eines Praktikums anfallen, festgestellt werden und beim Berufseinstieg steuermindernd gegengerechnet werden. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/11 anhängig.

Gegenwärtig werden Aufwendungen für ein Studium, das direkt im Anschluss an das Abitur, den Wehr- oder Zivildienst oder ein soziales Jahr aufgenommen wurde, steuerlich nur als Sonderausgaben berücksichtigt. Dabei sind maximal 4.000 Euro im Kalenderjahr absetzbar. Im Unterschied zu Werbungskosten können Sonderausgaben nur im Jahr ihres Entstehens berücksichtigt werden. Ein Vortrag auf spätere Jahre ist hingegen nicht möglich. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für das Studium im Regelfall steuerlich ungenutzt „verpuffen“, denn die meisten Studenten haben während der Studienzeit nur geringe oder keine Einnahmen.

Betroffene Studenten sollten auf jeden Fall bereits jetzt Belege, Studienquittungen und sonstige Nachweise über die Kosten für das Studium aufbewahren. Unter Umständen können auch die Kosten für eine Studentenbude bei der Steuer angesetzt werden, wenn der Student noch eine weitere Wohnung bei den Eltern oder dem Partner besitzt.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Julia Berg, Tel. 030/25 93 96 0



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