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Lohnsteuer Software ist nicht gleich Software



Kluge Köpfe wissen es natürlich. Die Beiträge zur Pflegeversicherung und zu gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind steuerlich absetzbar. Dafür muss man sie nur in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eintragen. Die bekommt man vom Arbeitgeber. So weit, so gut. Doch offenbar verschicken viele Arbeitgeber Software, die diese wichtige Vorgabe nicht berücksichtigt. Das kann bares Geld kosten.


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Software ist nicht gleich Software
Es war eine private Krankenversicherung, die den Fehler entdeckt hat. Vielfach werden durch die Arbeitgeber Lohnsteuerbescheinigungen verschickt, die falsche Zahlen enthalten. Das liegt nicht etwa daran, dass die Arbeitgeber pfuschen würden, vielmehr sind es fehlerhafte Softwareprogramme, die dafür verantwortlich sind. Durch diese Software werden in der Bescheinigung geringere Werte angegeben, als der Kunde tatsächlich gezahlt hat. Das führt unweigerlich dazu, dass auch weniger steuerlich geltend gemacht werden kann. Der Fehlbetrag reiche bis zu einer Summe von 1.000 Euro, heißt es von der privaten Krankenversicherung. So etwas wirkt sich durchaus negativ auf die Steuererklärung aus.

Zwei Zeilen von Bedeutung
Vertrauen mag gut sein, Kontrolle ist besser. Ganz besonders bei der Steuererklärung gewinnt diese Weisheit an zusätzlicher Bedeutung. Empfehlenswert ist in jedem Fall die Prüfung der Unterlagen, bevor man die Steuererklärung einreicht. Konkret geht es hier um die beiden Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung. Die Prüfung der dort eingetragenen Beiträge muss ergeben, dass die Summe beider Zeilen ungefähr doppelt so hoch ist wie die Zahl in Zeile 24. Natürlich kann man auch im Nachhinein eine Korrektur vornehmen lassen, wenn man den Fehler nicht rechtzeitig erkannt hat. Einfacher und deutlich bequemer hat man es aber natürlich, wenn man gleich alles richtig macht.

( openPR )

Finanz-& Versicherungsmakler
Michael Liebmann
Finanzfachwirt (FH)
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