Mindestbesteuerung gestoppt
Finanzminister Lafontaine hat schon lange abgedankt, nun ist auch eines seiner Vorzeigeprojekte zur Einschränkung der Verlustverrechnung vom Bundesfinanzhof gekippt worden. Damit endet ein vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstütztes Musterverfahren zur Mindestbesteuerung aus dem Jahr 1999 mit einem Erfolg.
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„Hier hat sich langer Atem bezahlt gemacht“, kommentiert Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des BdSt, das Urteil. „Die vom damaligen Finanzminister Lafontaine eingeführte Mindestbesteuerung hat nun auch von den obersten deutschen Steuerrichtern das Attest „unbrauchbar“ bekommen“, so Däke.
Die Regelung war vor allem wegen seines überaus komplizierten Wortlautes kritisiert worden. Eigentlich handelt es sich bei der sogenannten Mindestbesteuerung nur um einen einzigen Absatz im Einkommensteuergesetz. Dieser hatte es jedoch in sich und dürfte mit knapp 40 Zeilen Gesetzestext wohl einer der unverständlichsten Absätze im Steuerrecht gewesen sein. „Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass sich unverständliche lange Paragraphen nicht auszahlen“, mahnt Däke in Richtung des jetzigen Gesetzgebers. „Einfache, klare Regeln, die der Steuerzahler auch versteht, müssen auch im Steuerrecht möglich sein“, so Däke.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hatte der Gesetzgeber die Regelung des § 2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz alter Fassung geschaffen. Danach konnten Verluste nur zum Teil abgezogen werden. Dies führte in dem vom BdSt unterstützten Verfahren dazu, dass die Klägerin Verluste nicht vollständig mit Gewinnen verrechnen konnte. Trotz der Verluste musste die Klägerin Gewinne versteuern. Dieses Paradoxon hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Steuerzahler gelöst. Zwischenzeitlich hat auch der Gesetzgeber eingelenkt und die Regelung zur Mindestbesteuerung Ende 2003 ersatzlos gestrichen. Das Urteil wird daher vor allem Freude bei betroffenen Steuerzahlern mit noch offenen Altfällen auslösen.
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
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