Steuervereinfachungsgesetz 2011
Der Bundestag hat am 9. Juni 2011 das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen:
Bei Enthaltung der Linksfraktion und gegen das Votum von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hat der Bundestag am 9. Juni das von der Bundesregierung eingebrachte Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.
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Damit steigt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 auf 1.000 Euro. Bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wird auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen verzichtet. Bisher wurden diese Aufwendungen, je nachdem ob sie beruflich bedingt oder privat veranlasst waren, steuerlich unterschiedlich behandelt. Unter Beibehaltung der bestehenden Höchstbeträge werden zukünftig Aufwendungen anerkannt, ohne dass es wie bisher auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern ankommt. Bei volljährigen Kindern, für die Kindergeld und Kinderfreibeträge beantragt werden, entfällt künftig die Einkünfte- und Bezügegrenze. Die Berechnung der Entfernungspauschale wird vereinfacht, die Veranlagungsarten für Eheleute werden ebenso reduziert wie die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung. Zudem werden Bagatellgrenzen eingeführt und angehoben. Für Nicht-Unternehmen wird die Möglichkeit geschaffen, nur alle zwei Jahre eine Steuererklärung abzugeben. Unternehmer sind von dieser Regelung aber ausgeschlossen. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Fülle weiterer steuerrechtlicher Änderungen:
1. Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrages für den Spendenabzug.
2. Verrechnung von Beitragsrückerstattungen und/oder steuerfreien Zuschüssen zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen mit gleichartigen Aufwendungen und Hinzurechnung eines ggf. verbleibenden Erstattungsüberhangs zum Gesamtbetrag der Einkünfte.
3. Zurechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmten Steuerermäßigungen bei der Ehegatteneinzelveranlagung zu demjenigen Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
4. Eröffnung der Möglichkeit der Ãœbertragung des Kinderfreibetrages, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht, von einem Elternteil auf den anderen, auch wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Ãœbertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, die allein auf Antrag desjenigen Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist, soll künftig aber nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.
5. Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastungen: Gesetzliche Ãœbernahme der bisherigen Verwaltungsregelung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten, um dem Steuerpflichtigen von Anfang an Rechtssicherheit in der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen.
6. Einführung einer obligatorischen Authentifizierung des Datenübermittlers bei der vollelektronischen Ãœbermittlung von Steuerdaten.
Fazit:
Der Gesetzeswortlaut spricht für sich. Ob es durch die Vereinfachungen der Steuerdschungel indes tatsächlich durchdringlicher wird, bleibt abzuwarten.
( openPR )
WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft
Rechtsanwalt Arnd Lackner
Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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