Krankheitskosten von der Steuer absetzen
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zum Nachweis von Krankheitskosten in zwei aktuellen Urteilen geändert. Bisher konnten diese nur dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn die Krankheit selbst und die medizinische Indikation der Behandlung durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden konnte. Nunmehr reicht es aus, dass der Nachweis auch später geführt wird. Als Beweismittel ist nicht mehr zwingend ein amtsärztliches Gutachten oder Attest vorgeschrieben.
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In den Verfahren ging es zum Einen um Kosten für ein staatlich anerkanntes Internat mit integrierter Legasthenietherapie zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche eines Kindes. Die Eltern konnten hier kein vom Finanzamt gefordertes Attest vorlegen. Im zweiten Verfahren ging es um die Kosten für Möbel, die Eltern eines asthmakranken Kindes neu angeschafft hatten. Hier vermisste das Finanzamt das amtsärztliche Attest mit dem Nachweis der konkreten Gesundheitsgefährdung, die laut den Eltern von den alten Möbeln ausging.
Der BFH entschied beide Verfahren zugunsten der Steuerpflichtigen. Das oben beschriebene formalisierte Nachweisverlangen stünde nicht im Gesetz und widerspreche im Ãœbrigen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese sei laut BFH Aufgabe des Finanzgerichts. Auch sei es nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder medizinischer Dienst, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde besitzen soll, Maßnahmen zur Heilbehandlung sachverständig zu beurteilen.
( openPR )
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