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Abgabefrist für die Steuererkärung



Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist darauf hin, dass am 31. Mai die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 abläuft. Erfahrungsgemäß versenden bereits im Juni die Finanzämter Erinnerungen an diejenigen, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Säumigen Steuerpflichtigen droht ein Verspätungszuschlag bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer. Hartnäckige Sünder erwartet darüber hinaus ein Schätzungsbescheid, bei dem die Einkünfte großzügig bemessen werden dürfen. Ein weiterer Aspekt: Auffällige Steuerpflichtige müssen im Rahmen des automatischen Risikomanagements der Finanzverwaltung damit rechnen, genauer geprüft zu werden.

Weniger Eile geboten ist bei den Steuerpflichtigen, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Hier muss die Steuererklärung erst bis zum 31. Dezember angegeben werden.

Trotz Lohnsteuerabzugs sind auch viele Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sofern sie weitere Einkünfte über 410 € erzielen. Das gleiche gilt für Bezieher von steuerfreien Leistungen, wie zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, die beim sogenannten Progressionsvorbehalt allerdings den Steuersatz erhöhen. Im Rahmen der Abgeltungsteuer müssen daneben ausländische Kapitaleinkünfte nacherklärt werden. Kirchensteuerpflichtige sind verpflichtet, sämtliche abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte anzugeben, sofern sie nicht den Banken ihre Konfessionszugehörigkeit mitgeteilt haben.

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Ungeachtet einer Pflichtveranlagung kann sich auch die Mühe einer freiwilligen Erklärung lohnen. Infolge von Günstigerprüfungen oder der Angabe von Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen erwartet viele Steuerpflichtige eine beachtliche Steuererstattung. Für freiwillige Erklärungen gilt innerhalb der Festsetzungsverjährung keine Frist.



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