Abgabefristen für die Zusammenfassende Meldung (ZM)
Die Schonfrist ist vorbei: Bei Geschäften mit EU-Unternehmen ist jetzt erhöhte Vorsicht im Finanz- und Rechnungswesen gefragt. Es gelten strengere Abgabefristen für die Zusammenfassende Meldung (ZM). Der Fiskus schreibt Unternehmen vor, innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte in der Regel monatlich zu melden. Nur bei einem Quartalsumsatz von 50.000 Euro oder weniger ist weiterhin eine vierteljährliche Abgabe möglich.
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Vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 gilt übergangsweise eine Betragsgrenze von 100.000 Euro. Besonders tückisch: Die von Unternehmen häufig in Anspruch genommene Dauerfristverlängerung ist nicht mehr anwendbar. Die Abgabefrist für die ZM endet schon mit dem 25. des Folgemonats. Berichtigungen einer fehlerhaften ZM müssen innerhalb eines Monats erfolgen. Bisher war dies innerhalb von drei Monaten möglich. Damit wächst der Zeitdruck für alle meldepflichtigen Unternehmen.
Fristüberschreitungen haben weitreichende Konsequenzen. Die Finanzbehörden können verspätet oder unvollständig abgegebene ZMs als Ordnungswidrigkeit werten. Es drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Der Fiskus räumt Unternehmen noch die Möglichkeit ein, falsche oder fehlende Angaben zu berichtigen. Dies hat innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen. Noch haben sich nach Einschätzung des Bundesverbandes der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) nicht alle Unternehmen auf die Neuerungen eingestellt. Der BVBC empfiehlt Finanzverantwortlichen, die Prozesse des Finanz- und Rechnungswesens umgehend den neuen Fristen anzupassen. Neben Strafzahlungen können auf Unternehmen andernfalls auch Umsatzsteuernachschauen oder -sonderprüfungen zukommen.
Was ist in der Praxis zu beachten? Während für innergemeinschaftliche Lieferungen meist eine monatliche Abgabe der ZM zu erfolgen hat, gilt für innergemeinschaftliche Dienstleistungen weiterhin eine quartalsweise Frist. Aus Praktikabilitätsgründen ist es sinnvoll, monatlich eine gemeinsame ZM zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Neben einer vorausschauenden Terminplanung sollten Unternehmen unbedingt sicherstellen, dass ihnen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ihrer ausländischen Geschäftspartner vorliegt. Sie ist in der ZM zwingend vorgeschrieben. Ist die Steuernummer falsch und kann der Rechnungssteller die Prüfung der USt-IdNr. nicht nachweisen, schuldet er den Finanzbehörden die Umsatzsteuer.
„Noch gibt es rund um das Thema ZM viele Informationslücken“, betont Lars Wohlfarth, Vorsitzender des BVBC-Landesverbandes Thüringen. „Der Wissensbedarf ist enorm, wie die hohen Teilnehmerzahlen an unseren Veranstaltungen belegen.“ Auf Initiative des Landesverbandes hat der BVBC eine Informationsseite eingerichtet. Unter der Internetadresse www.bvbc.de/zm finden sich nützliche Praxistipps rund um das Thema ZM. Zudem lässt sich per Direktabfrage eine ausländische USt-IdNr. auf Gültigkeit prüfen. Das erspart den Verantwortlichen eine umfangreiche Direktrecherche. Es empfiehlt sich, eine so genannte qualifizierte Anfrage durchzuführen. Nur die schriftliche Antwort des BZSt dient gegenüber dem Fiskus als Nachweis der ordnungsgemäßen Prüfung.
Quelle: openPR
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