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Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte – eine heimliche Steuererhöhung ?



(PA) Seit dem 1. Januar 2009 ziehen die Banken 25 % Abgeltungssteuer von den Zinsen und Dividenden, die an uns ausgezahlt werden, ein und führen diese Steuerbeträge an das Finanzamt ab.



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Mit der Ãœberweisung dieser Steuerbeträge an das Finanzamt soll die Steuer abgegolten sein, diese Einkünfte brauchen daher nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Dieser Abbau der Bürokratie bei der Finanzverwaltung könnte auf den ersten Blick sehr lobenswert sein.

Aber leider nur auf den ersten Blick.
Auch wenn wir die vielen Ausnahmen und Sonderbestimmungen des § 20 des Einkommensteuergesetzes (hier wird auf 8 Druckseiten bestimmt was als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu verstehen ist)

und des § 32 d des Einkommensteuergesetzes (hier wird auf 3 Druckseiten bestimmt welcher Steuertarif auf welche Kapitaleinkünfte erhoben werden soll) außer Acht lassen, ist der Abbau der Bürokratie bescheiden.

Wenn Sie Außergewöhnliche Belastungen (also z.B. Krankheitskosten) in Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen, so ist die Summe der Kapitaleinkünfte anzugeben. Ob auch die einzelnen Zinsbelege von Ihnen abgefordert werden, liegt im Ermessen Ihres Sachbearbeiters beim Finanzamt. Auch wenn Sie Spenden in Ihrer Steuererklärung geltend machen, so ist auch hier die Summe der Kapitaleinkünfte anzugeben.


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Der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer beträgt 42 % des zu versteuernden Einkommens. Die Abgeltungssteuer bei Kapitaleinkünften beträgt nur 25 % der Kapitalerträge. Eine Reduzierung des Steuersatzes um 17 %, die Steuerpflichtigen mit hohen Kapitaleinkünften werden es dem Finanzminister danken.

Aber was machen die Rentner und anderen Steuerpflichtigen mit einem sehr geringen Einkommen? Wer als Lediger weniger als 17.000 Euro und als Verheirateter weniger als 34.000 Euro zu versteuern hat, dessen Spitzensteuersatz liegt unter 25 %, also unter dem Steuersatz der Abgeltungssteuer. Wenn diese Steuerpflichtigen Kapitalerträge haben, so wird ihnen von den Banken mehr abgezogen, als sie nach dem Einkommensteuergesetz bezahlen sollten.

Aber auch auf diese Frage hat der Gesetzgeber eine Antwort parat: Dann muss in der Steuererklärung ein Antrag auf Erstattung der zuviel gezahlten Abgeltungssteuer gestellt werden. Ein Steuerberater kennt diese Vorschrift, aber der „kleine Mann“, der seine Steuererklärung selbst erstellt, hat davon sicherlich sehr wenig gehört. Die Folge ist, dass die Anlage KAP nicht ausgefüllt wird (da wurde ja schon die Abgeltungssteuer gezahlt und braucht nicht in der Steuererklärung noch einmal aufgeführt werden) und damit auch der notwendige Antrag auf Erstattung der zuviel gezahlten Abgeltungssteuer nicht gestellt wird.


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Das Finanzamt kann und wird dem „armen Steuerpflichtigen“ nicht helfen, denn in dem Massenverfahren der Steuerfestsetzung wird der Prüfumfang durch das neue Risikomanagement der Finanzverwaltung immer weiter reduziert. Wer nicht die richtigen Anträge stellt hat Pech gehabt und zahlt deswegen zuviel Steuern.

Soll damit der Steuerausfall bei dem Steuerpflichtigen mit hohen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden? Solche Gedanken dürfen der Großen Koalition aus SPD und CDU, die dieses Gesetz in 2007 verabschiedet haben, nicht unterstellt werden, es ist nur „aufkommensneutral“.

Weitere Informationen: FAP Institut für Steuerfragen GmbH
post@fap-institut.de
und Steuerberater Günter Zielinski
g.zielinski@steuerberater-zielinski.de



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