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Die Abgeltungsteuer von A bis Z



Ab dem 1. Januar 2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Rechtstechnisch heißt diese Art der Steuererhebung Kapitalertragsteuer, aber wegen der abgeltenden Wirkung spricht man im Allgemeinen von der „Abgeltungsteuer“. Von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinseinkünfte: Was sich durch das neue Verfahren der Besteuerung von Kapitalerträgen für Deutschlands Sparer und Privatanleger ändert, erfahren Sie hier zu den wichtigsten Anlagen.

Bislang hatte die insbesondere von Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen und Kapitalgesellschaften einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge (Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer) lediglich den Charakter einer Vorauszahlung auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer. Ab dem 1. Januar 2009 wird die erhobene Steuer mit abgeltender Wirkung ausgestattet; man spricht deshalb von der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte.
Rechtstechnisch wird diese Steuer jedoch als Kapitalertragsteuer bezeichnet. Ab 2009 werden Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert.

Die Abgeltungsteuer bzw. Kapitalertragsteuer fällt allerdings nur dann an, wenn der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete überstiegen wird oder wenn keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird.

Aktien
Neuregelungen für laufende Erträge und Veräußerungsgewinne für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, im Ãœberblick:
* Bei Erwerb von Aktien nach dem 31.12.2008 sind die Gewinne künftig abgeltungsteuerpflichtig – und zwar unabhängig von der Haltedauer.
* Das Halbeinkünfteverfahren entfällt.
* Bei Beteiligungen, die über 1 Prozent liegen, wird bei Veräußerungen das Teileinkünfteverfahren angewendet, das heißt: 40 Prozent bleiben steuerfrei.
* Verluste aus Aktienverkäufen können künftig nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Die Berücksichtigung von Altverlusten aus Aktienverkäufen, das heißt Verlusten, die auf Grund von Aktienveräußerungen innerhalb der bisherigen Jahresfrist entstanden sind, wird künftig folgendermaßen gehandhabt:
* Eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ist nur bis 2013 möglich.
* Darüber hinaus können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie zum Beispiel Grundstücken, dies allerdings zeitlich unbegrenzt, verrechnet werden.

Altersvorsorge
Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben, das heißt: Riester-Fondssparpläne, Rürup-Renten und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Ebenfalls unberührt von der Abgeltungsteuer bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und die Haltedauer mindestens 12 Jahre beträgt.

Festzinsanleihen
Für Festzinsanleihen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, gilt für laufende Erträge und Veräußerungsgewinne der Abgeltungsteuersatz. Bei Festzinsanleihen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden (Alt-Anleihen), sind nur die laufenden Erträge mit dem Abgeltungsteuersatz zu versteuern. Gewinne bei Veräußerung oder Einlösung fallen nicht unter die Abgeltungsteuer. Nur wenn eine Alt-Anleihe innerhalb eines Jahres veräußert wird, sind die Gewinne noch als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig und unterliegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif.

Fonds, gewerbliche geschlossene
Für gewerbliche geschlossene Fonds ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts.
Fonds, geschlossene mit Kapitalanlagen
Zukünftig unterliegen laufende Erträge – gegebenenfalls nach Kürzung um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete – der Abgeltungsteuer.
Bei Anschaffung der einzelnen Kapitalanlage – nicht des Fondsanteils – nach dem 31.12.2008 greift die Steuerpflicht zum Abgeltungsteuersatz. Abweichendes gilt für eine (durchgerechnete) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1 Prozent oder mehr. Hier erfolgt die Besteuerung der Veräußerungsvorgänge auch in Zukunft zum allgemeinen Einkommensteuertarif mit Teileinkünfteverfahren, das heißt: 40 Prozent bleiben steuerfrei. Das Halbeinkünfteverfahren entfällt.
Bei Anschaffung der einzelnen Kapitalanlage – nicht des Fondsanteils – vor dem 1.1.2009 gilt weiterhin die Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif und das Halbeinkünfteverfahren innerhalb der einjährigen Behaltefrist. Bei einer (durchgerechneten) Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von 1 Prozent und mehr besteht nach geltendem Recht unabhängig von der Haltedauer eine Steuerpflicht zum allgemeinen Einkommensteuertarif unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens.
Für geschlossene Immobilienfonds ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts.

GmbH-Anteile
Bei Erwerb von GmbH-Anteilen nach dem 31.12.2008 sind die Veräußerungsgewinne künftig abgeltungsteuerpflichtig – und zwar unabhängig von der Haltedauer. Weiterhin entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Bei GmbH-Beteiligungen, die über 1 Prozent liegen, wird auf Veräußerungsgewinne das Teileinkünfteverfahren angewendet, das heißt: 40 Prozent bleiben steuerfrei. Laufende Gewinnausschüttungen unterliegen als Dividenden der Abgeltungsteuer.

vermietete Immobilien
Nach altem und neuem Recht unterliegt die Besteuerung der laufenden Erträge aus vermieteten Immobilien dem allgemeinen Einkommensteuertarif. Nach altem und neuem Recht erfolgt eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung vermieteter Immobilien nur bei einer Haltedauer unter 10 Jahren. Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar.
Immobilien, eigengenutzte
Eigengenutzte Immobilien unterliegen keiner Besteuerung (Konsumgutlösung). Auch bei durchgängiger Eigennutzung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren unterliegt ein Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks nicht der Besteuerung.

Kapitaleinkünfte (inländische)
Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.
Kapitaleinkünfte (ausländische)
Ausländische Kapitalerträge unterliegen genauso wie inländische Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Allerdings muss der Steuerpflichtige diese, sofern sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut für ihn verwaltet werden, in seiner Einkommensteuererklärung angeben.

Kirchensteuer
Vom Veranlagungszeitraum 2009 an hat der Kirchensteuerpflichtige ein Wahlrecht, wie die Kirchensteuer auf seine Kapitaleinkünfte erhoben werden soll. Er kann die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug einbehalten oder sie von dem für ihn zuständigen Finanzamt veranlagen lassen.

Lebensversicherungen
Die Abgeltungsteuer gilt teilweise auch bei Lebensversicherungen. Unterschieden wird zwischen so genannten Altverträgen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden und Neuverträgen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden.
Bei Altverträgen gilt zeitlich unbeschränkt die an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Steuerbefreiung fort:
* bei einer Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren,
* mindestens fünfjähriger laufender Beitragszahlung und
* 60 Prozent Mindesttodesfallschutz.

Bei Neuverträgen ist als steuerpflichtiger Ertrag der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der auf sie entrichteten Beiträge zu ermitteln. Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages anzusetzen.
Allerdings fallen Leistungen aus Neuverträgen, bei denen die Voraussetzungen des hälftigen Unterschiedsbetrags vorliegen, nicht unter den Abgeltungsteuersatz. In diesen Fällen erfolgt eine Veranlagung gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten  unter Anwendung des allgemeinen Einkommensteuertarifs.
Bei der Erhebung der Steuer ist zu beachten, dass der Steuerabzug von 25 Prozent auch bei Lebensversicherungen vorgenommen wird, die die Voraussetzung der hälftigen Freistellung erfüllen. Der Steuerpflichtige kann diese Freistellung in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen und damit eine Erstattung durch das Finanzamt erreichen.

Privatdarlehen
Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen dem Abgeltungsteuersatz und müssen vom Steuerpflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden, da ein Steuerabzug an der Quelle nicht möglich ist.

Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden zum Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete. Die Abgeltungsteuer fällt nur dann an, wenn der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Steuerpflichtige stellen wie bisher einen Freistellungsauftrag bei ihrem Kreditinstitut.

Termingeschäfte
Entscheidendes Kriterium ist der bloße Differenzausgleich anstelle der realen Lieferung der Wirtschaftsgüter.
Bei Vertragsschluss nach dem 31.12.2008 erfolgt die Besteuerung zum Abgeltungsteuersatz unabhängig von Fristen.
Bei Vertragsabschluss vor dem 1.1.2009 erfolgt die Besteuerung mit persönlichem Steuersatz bei Differenzausgleich innerhalb eines Jahres.

Wandelanleihen
Laufende Erträge sind steuerpflichtig, bei Zufluss nach dem 31.12.2008 mit dem Abgeltungssatz.
Bei Erwerb nach dem 31.12.2008 unterliegen Veräußerungsgewinne dem Abgeltungsteuersatz.
Veräußerungsergebnisse aus Wandelanleihen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, unterliegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres. Regeln über Finanzinnovationen gelten nicht.

Zinseinkünfte
Zinseinkünfte, etwa aus Festgeldanlagen, unterliegen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete künftig der Abgeltungsteuer.

Ãœbergangsregelungen
Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Investmentfondsanteile und festverzinsliche Wertpapiere, das heißt:
* Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, bleiben auch in Zukunft steuerfrei, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten wurde.
* Für Wertpapiere, die ab dem 1.1.2009 erworben werden, fällt Abgeltungsteuer an – unabhängig von der Haltedauer.
* Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Investmentanteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben wurden.
Für Risiko-Zertifikate (gemeint sind Zertifikate, bei denen weder die Rückzahlung des Kapitals noch ein Ertrag garantiert wird) gelten Sonderregelungen:
* Wurden die Papiere vor dem 15.3.2007 erworben, bleiben die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist unbegrenzt steuerfrei.
* Risiko-Zertifikate, die ab dem 15.3.2007 erworben wurden, können nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist noch steuerfrei veräußert werden, sofern der Veräußerungserlös dem Steuerpflichtigen noch vor dem 1. Juli 2009 zufließt.



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