Abgrenzung zwischen Umlaufvermögen und Anlagevermögen BFH III R 14/07
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b) Die Druckvorlagen sind Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 1961 I 195/60 U (BFHE 73, 322, BStBl III 1961, 384) gehören Wirtschaftsgüter, die in erster Linie für die Durchführung eines bestimmten Auftrags hergestellt worden sind und deren künftige Verwertungsmöglichkeit ungewiss ist, zum Umlaufvermögen. Sie gehören zum Anlagevermögen, wenn sie nach Durchführung dieses Auftrags einen wirtschaftlichen Wert für den Betrieb behalten, weil sie dem Kunden des durchgeführten Auftrags einen Anreiz geben, später gleichartige Aufträge zu erteilen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es auf die Abmachungen zwischen dem Auftraggeber und dem Betrieb an, auch die betrieblichen Erfahrungen mit Anschlussaufträgen in der Vergangenheit sind von Bedeutung (Senatsurteil vom 28. Oktober 1977 III R 72/75, BFHE 123, 538, BStBl II 1978, 115). Im Streitfall gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Druckvorlagen als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen sind.
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c) Schließlich sind die Druckvorlagen auch nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.V.m. § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen, da sie nicht selbständig nutzbar sind (s. Senatsurteil vom 15. März 1991 III R 57/86, BFHE 164, 324, BStBl II 1991, 682, zu Lithographien im Druckgewerbe). Entgegen der Rechtsansicht des FA ist die Gewährung von Investitionszulage nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger die Druckvorlagen ertragsteuerlich als geringwertige Wirtschaftsgüter behandelt und nicht aktiviert hat (s. BFH-Urteil in BFHE 123, 538, BStBl II 1978, 115).
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3. Die Herstellung der Druckvorlagen ist als Erstinvestition i.S. von § 2 Abs. 7 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 InvZulG 1999 zu beurteilen.
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a) Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 sind Erstinvestitionen die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen.
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b) Eine Betriebsstättenerweiterung setzt nach Tz. 107 des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 379 eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel (Ausbringungsmenge/-ergebnis = Output) qualitativ oder quantitativ zu steigern. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei Trägerfilmen zu bejahen (s. Tz. 20 des zum InvZulG 2005 ergangenen BMF-Schreibens in BStBl I 2007, 458). Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Auch die Herstellung von Druckplatten ist eine Erstinvestition, sofern die Platten, wie im Streitfall, für künftige Aufträge aufbewahrt werden.
Quelle: Bundesfinanzhof
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