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Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern



Änderung der Steuerbescheide nimmt das Amt vor. Kein weiterer Einspruch nötig.
Nach dem Urteil zur besseren Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern fordert der „Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.“ nun eine rasche Umsetzung der neuen Gesetzeslage. Zugleich begrüßen die Steuer-Experten des bundesweiten Vereins mit Sitz in Gladbeck den Rechtsspruch. „Dies ist eine weitere schallende Ohrfeige für die Bundesregierung“, sagt Gerd Wilhelm, stellvertretender Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins. Er erinnert daran, dass bereits die Einschränkung der Entfernungspauschale durch das Bundesverfassungsgericht gekippt worden ist.



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„Ein schöner Sieg gegen die Versuche, die Werbungskosten weiter zu beschneiden“

Im aktuellen Fall des häuslichen Arbeitszimmers bewerteten es die Richter als verfassungswidrig, dass Lehrer, Außendienstmitarbeiter und andere Berufsgruppen ihr Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend machen dürfen. „Ein schöner Sieg gegen die Versuche des Gesetzgebers, die Werbungskosten immer weiter zu beschneiden“, so Wilhelm. Vor dem Urteil galt in den Bescheiden zur Einkommensteuer ab 2007 für Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in der Fassung des StÄndG 2007) eine Abzugsbeschränkung. Doch nicht nur die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, sondern auch die Kosten für die Ausstattung, wie für Gardinen, Lampen, Teppiche, Tapeten usw. sowie Renovierungskosten, waren nicht mehr als Werbungskosten geltend zu machen.

Für viele Berufsgruppen bedeutete dies herbe Einbußen. Wer z.B. wie Lehrer und Außendienstmitarbeiter kein Arbeitszimmer von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekam oder mehr als 50 Prozent seiner Arbeit von zu Hause erledigte, musste erhebliche Einschnitte hinnehmen. Nur, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete, war es nach alter Rechtsprechung weiterhin absetzbar.

Steuerbescheide werden rückwirkend zum 1. Januar 2007 geändert

Mit dem neuen Urteil vom Bundesverfassungsgericht ist der Gesetzgeber jetzt verpflichtet, rückwirkend zum 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Im Klartext heißt das, dass nun auch wieder in den bisherigen Ausnahmefällen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1250 Euro berücksichtigt werden. Zudem müssen die erlassenen Steuerbescheide von 2007, 2008 und 2009 geändert werden.

Voraussetzung ist es, dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer beantragt, gegen die erlassenen Bescheide Einspruch erhoben und das Ruhen des Verfahrens bzw. die Vorläufigkeit beantragt wurde bzw. im Steuerbescheid von Amtswegen die Vorläufigkeit vermerkt ist.

Die Änderung der vorläufigen Steuer- oder Feststellungsbescheide übernimmt das Finanzamt, ein weiterer Einspruch seitens des Steuerzahlers ist nicht erforderlich. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden sind, kommt nicht in Betracht. Bei Steuerbescheiden, die noch keine Rechtskraft erlangt haben, kann Einspruch eingelegt bzw. ein laufender Einspruch erweitert werden. Bei weiteren Fragen können Sie sich vertrauensvoll an eine Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereins wenden. Die Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter www.lohnsteuerhilfe.net.

Vorstand Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V. Lohnsteuerhilfeverein Sitz Gladbeck

Quelle: openPR



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