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Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten (BFH I R 37/08)


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Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gemäß Â§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 37/08
Vorinstanz: FG München vom 17. Oktober 2007 4 K 811/05 (EFG 2008, 1905)


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Gründe

I.
1
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbe zu 1/4 seines im Dezember 1997 verstorbenen Onkels. Zum Nachlass gehörte u.a. umfangreicher Grundbesitz. Es kam zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes.

2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer in Höhe von 2.802.404,09 € gegen den Kläger von den zum Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend gemachten Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung lediglich die auf den Kläger entfallenden Gerichtskosten für den grundbuchamtlichen Vollzug der Teilerbauseinandersetzung über Immobilien in Höhe von 1.773,50 DM. Die Sachverständigenkosten für die zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftsteuererklärung vorgenommene Ermittlung der Grundstückswerte sowie die anlässlich der Erbauseinandersetzung angefallenen Notariats- und Rechtsanwaltskosten und weiteren Gerichtskosten ließ das FA nicht zum Abzug zu (Änderungsbescheid vom 28. Januar 2005). Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.

3
Mit der Klage beantragte der Kläger, Sachverständigenkosten in Höhe von 274.964 DM und Notariats- und weitere Gerichtskosten anlässlich der Teilerbauseinandersetzung über Immobilien in Höhe von insgesamt 106.169,70 DM jeweils zu 1/4 sowie ihm persönlich entstandene Rechtsanwaltskosten für die Erbauseinandersetzung in Höhe von 321.815 DM in voller Höhe bei der Ermittlung des Werts des Erwerbs abzuziehen und die Erbschaftsteuer demgemäß um 68.533,26 € auf 2.733.870,83 € herabzusetzen.

4
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1905 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten zählten nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Aufwendungen. Dies entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20. Juni 2007 II R 29/06, BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722). Grund für diese Rechtsprechung sei die sich aus § 10 Abs. 8 ErbStG ergebende Nichtabziehbarkeit der eigenen Erbschaftsteuer. Der Erbe solle seine eigene Erbschaftsteuerschuld nicht durch Aufwendungen mindern können, die nicht durch letztwillige Verfügungen des Erblassers veranlasst seien.

5
Mit der Revision macht der Kläger neben der Rüge von Verfahrensmängeln geltend, die Vorentscheidung beruhe auf einer unrichtigen Anwendung von § 10 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 8 ErbStG. Die für die Erbauseinandersetzung entstandenen Kosten stellten unmittelbar mit der Verteilung des Nachlasses im Zusammenhang stehende Aufwendungen und somit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zu berücksichtigende Kosten dar. Die anwaltlich beratenen und vertretenen Miterben hätten von Anfang an eine zeitnahe Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft angestrebt, insbesondere hinsichtlich der zahlreichen Immobilien. Um eine wertgerechte Verteilung der Immobilien zu Alleineigentum der Miterben vornehmen zu können, seien die Immobilien durch einen Sachverständigen bewertet worden. Um die Grundstücke gemäß dieser Bewertung auf die Miterben verteilen zu können, habe eine notarielle Urkunde erstellt werden müssen.

6
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Erbschaftsteuer unter Änderung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2005 auf 2.733.870,83 € herabzusetzen.

7
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8
Die Vorentscheidung weise keine Verfahrensmängel auf und sei auch in der Sache zutreffend. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG seien nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten abziehbar. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien danach nicht abzugsfähig. Sie beruhten auf der dem Erbfall nachfolgenden, vom Willen des Erblassers abweichenden Erbauseinandersetzung.

II.
9
Die Revision ist begründet. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die vom Kläger geltend gemachten Kosten dem Grunde nach nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig seien. Da das FG noch keine Feststellungen zur Höhe der dem Kläger entstandenen abziehbaren Kosten getroffen hat, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

10
1. Soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Zu den Kosten für die „Verteilung des Nachlasses“ gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Unter Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen. Durch diese Verteilung wird das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der Verteilung zugewiesenen Vermögensgegenständen begründet und die nach dem Erbfall entstandene Gemeinschaft zur gesamten Hand (§ 2032 Abs. 1 BGB) aufgehoben. Der Begriff der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft umfasst sowohl die mit ihr verbundenen schuldrechtlichen Vereinbarungen als auch deren dinglichen Vollzug (Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 69. Aufl., § 2042 Rz 1).


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