Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe ist rechnerisch und verfassungsrechtlich unvermeidlich
Berlin, 15. Februar 2010. Die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe ist rechnerisch und verfassungsrechtlich unvermeidlich. Dies teilte der Bundesverband privater Spielbanken am Montag in Berlin mit und widersprach damit dem Bund der Steuerzahler Hamburg. Dieser hatte in einer so genannten „Kurzanalyse“ vom 09. Februar 2010 zu dem Gesetzentwurf des Hamburger Senats zur Änderung des Spielbankgesetzes Stellung genommen und behauptet, dass die Spielbankabgabe keinen Umsatzsteueranteil enthalte.
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(openPr) Der geschäftsführende Vorstand des Bundesverbandes privater Spielbanken, Martin Reeckmann, sagte hierzu: „Die bestehende Fassung des Hamburger Spielbankgesetzes sieht Abgaben von 70 plus 20 Prozent des Bruttospielertrages vor. Hinzu kommt seit 2006 die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Beide Steuern werden erhoben vom Bruttospielertrag, der den Umsatz darstellt. Kein Unternehmen kann eine Abgabe zahlen, die mehr als 100 Prozent vom Umsatz beträgt. Man sollte eigentlich annehmen, dass der Hamburger Steuerzahlerbund zu solcher Einsicht fähig ist.“
Der Bundesfinanzhof hat bereits in einem Beschluss vom 19. Oktober 2009 (Aktenzeichen XI B 60/09) klargestellt, dass die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe europarechtlich unbedenklich ist.
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Die landesrechtlich geregelte Spielbankabgabe enthält nach ständiger Ansicht des Bundesfinanzhofs seit jeher auch die Umsatzsteuer. Dementsprechend hatte der Bundesgesetzgerber die Spielbanken bis zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Mai 2006 von der Umsatzsteuer freigestellt. Die Abschaffung der Freistellung durch den Bund führt zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung, die zugleich wegen der Gesamthöhe der Steuern erdrosselnd Wirkung hat. Die Anrechnung ist daher unvermeidlich und muss vom Landesgesetzgeber umgesetzt werden.
Martin Reeckmann ergänzte: „Die Bundesländer erleiden durch die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe keinen Nachteil, da die Steuerleistung der Spielbanken rechnerisch gleich bleiben und der Bund für die an ihn abgeführte Umsatzsteuer eine Ausgleichszahlung an die Länder leistet. Das hat der Steuerzahlerbund wohl übersehen.“
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