Anwartschaft für eine private Krankenversicherung als Sonderausgabe geltend machen
Wer einmal privat krankenversichert ist, muss das nicht zwingend bleiben. Es gibt viele Situationen, die dazu führen können, dass man als Angestellter wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung muss. Das ist nicht schön, aber manchmal nicht zu ändern. In vielen Fällen ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aber nur eine Ãœbergangslösung. Wer bereits weiß oder fest davon ausgeht, dass er über kurz oder lang wieder zurück in die private Krankenversicherung kann, hat die Möglichkeit, eine Anwartschaft zu vereinbaren.
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Wenn ein Mann mit dreißig in die private Krankenversicherung wechselt und mit 35 damit rechnet, dass er in den nächsten 12 Monaten wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung muss, ist es sinnvoll, eine Anwartschaft zu beantragen. Der Vorteil dieser Anwartschaft besteht darin, dass der Mann mit 36 wieder in seine private Krankenversicherung zurückkehren kann, als wäre nichts gewesen. Ohne Anwartschaft müsste sein Eintrittalter neu berechnet werden. Ein 37-jähriger Mann zahlt einen höheren Anfangsbeitag als ein 30-Jähriger. Dank der Anwartschaft bleibt das Eintrittsalter des Mannes das ursprüngliche, der Beitrag ist dementsprechend günstiger, wenn er wieder privat versichert wird.
Eine Anwartschaft gibt es natürlich nicht umsonst. Die „Verjüngung“ ihrer Kunden lassen sich die Versicherungsgesellschaften bezahlen. Doch erstens ist der Beitrag der Anwartschaft durchaus überschaubar. Und zweitens kann der Versicherte ihn auch steuerlich geltend machen. Bis zu einer Gesamtsumme von 100 Euro pro Jahr können die Beiträge in der Anwartschaft steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Wer also einmal mit seiner privaten Krankenversicherung pausieren muss, kann das immerhin zum Teil von der Steuer absetzen.
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Quelle: openPR
Finanz-& Versicherungsmakler
Michael Liebmann
Finanzfachwirt (FH)
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