Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen – Regelung des Frühstückes



Neue Regelungen für Frühstück bei Hotelübernachtungen machen Reisekostenabrechnung noch komplizierter – HRworks setzt Regelungen in gleichnamiger Softwarelösung um



.
Freiburg (ots) – Seit vergangenem Freitag (05.03.2010) gelten neue Regelungen für das Frühstück bei Hotelübernachtungen. HRworks hat diese Regelungen in der gleichnamigen Softwarelösung für Reisekostenabrechnung, Abwesenheits- und Arbeitsmittelverwaltung bereits umgesetzt.
Das Bundesfinanzministerium für Finanzen (BMF) hat am Freitag (05.03.2010) das Schreiben zur „Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)“ herausgegeben. Darin wird insbesondere die Behandlung des Frühstücks bei Hotelübernachtungen geregelt.
„Als Anbieter einer Onlinesoftware für die Abrechnung von Reisekosten haben wir sofort auf das BMF Schreiben reagiert und diese Neuregelungen umgehend in HRworks abgebildet. Damit haben unsere Kunden den minimal möglichen Aufwand. Diese Regelungen gelten schließlich rückwirkend ab dem 01.01.2010“, erklärt Thomas Holzer, Geschäftsführer der HRworks GmbH.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das ab 01.01.2010 in Kraft getreten ist, müssen Ãœbernachtung und Frühstück getrennt ausgewiesen werden, da die Ãœbernachtung mit 7% und das Frühstück mit 19% Umsatzsteuer zu veranlagen sind. R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Lohnsteuerrichtlinie ist dadurch nicht mehr anwendbar, da es bei einer Hotelrechnung im Inland keinen Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück mehr gibt. Eine pauschale Frühstückskürzung mit 4,80 EUR war demnach nicht mehr möglich.


.
Das Bundesfinanzministerium hat mit dem BMF-Schreiben vom 05.03.2010 hierfür nun nachträglich Regelungen definiert.

Positiv ist zu sehen, dass das Bundesfinanzministerium das Ansetzen des Sachbezugswertes von derzeit 1,57 EUR nun unter vereinfachten Bedingungen („Frühstücksgestellung“) erlaubt. Ist ein Mitarbeiter durch eine Dienstanweisung, Betriebsvereinbarung oder einen Arbeitsvertrag berechtigt, seine Ãœbernachtung mit Frühstück selbst zu buchen und liegt eine Reservierungsbestätigung vor, so kann, entgegen der bisherigen Regelungen, der Sachbezug angesetzt werden.

Ergänzend und sehr zur Verwirrung aller Betroffenen wurde zudem folgendes geregelt: Sobald in der Rechnung ein Paketpreis für Hotelnebenleistungen (z.B. sog. „Business-Package“, „Servicepauschale“) angegeben wird und keine Frühstücksgestellung vorliegt, ist die pauschale Kürzung in Höhe von 4,80 EUR wieder möglich.

Holzer wirft ein: „In gewohnt hölzernem Beamtendeutsch hat das Bundesfinanzministerium versucht, die nicht bedachten Konsequenzen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zu regeln. Meines Erachtens wird dadurch die Verwirrung noch größer, denn durch den erleichterten Sachbezug trifft die Frühstücksgestellung nun fast immer zu, d.h. es kann in der Regel der Sachbezug angesetzt werden. Viele Unternehmen möchten jedoch weiter die 4,80 EUR pro Frühstück abziehen. Und genau hier liegt der Hund begraben: Wenn trotz Frühstücksgestellung eine Kürzung von 4,80 EUR vorgenommen wird, dann führt die Differenz zum Sachbezug in Höhe von 3,23 EUR (4,80 EUR – 1,57 EUR = 3,23 EUR) zu einem Steuerguthaben beim Mitarbeiter, die er als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen kann.“ Holzer führt weiter aus: „Diese Vorschrift verkompliziert die Abrechnung der Reisekosten weiter, verunsichert die Reisenden und die Buchhaltungsmitarbeiter und muss nun von den Softwareanbietern auch noch implementiert werden.“


.
„Noch immer im Dunklen tappt man zudem, was für das Mittag- oder Abendessen gilt. Dafür wurde extra 2008 eine eigene Regelung eingeführt. Wie nun damit zu verfahren ist, davon ist im BFM Schreiben keine Rede“, kritisiert der Geschäftsführer.

HRworks stellt eine grafische Ãœbersicht der neuen Regelungen unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.hrworks.de/fruehstuecksabzug2010.pdf



Kommentieren

Links: