Ausbildungsfreibetrag verfassungskonform
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist auf eine heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hin. Dieser hat entscheiden, dass der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro, den Eltern eines volljährigen in Berufsausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes je Kalenderjahr geltend machen (§ 33 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) können, verfassungsgemäß sei; er berücksichtige in ausreichendem Maße den entstehenden Sonderbedarf in diesen Fällen.
Die Höhe dieses Betrags schien einem Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, zu gering und es machte deshalb in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Ausbildungsfreibetrags von 924 Euro geltend. Die Klage blieb ohne Erfolg.
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In dem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) entschieden die Richter in ihrem Urteil vom 25.11.2010 (Az.: III R 111/07), der Ausbildungsfreibetrag dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Bei der Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung seien auch der Kinderfreibetrag sowie der ebenso für Kinder zu gewährende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG einzubeziehen.
Die Summe dieser für ein Ehepaar anzusetzenden Freibeträge belief sich im Jahr 2003 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags auf 6.732 €. Dies ist nach Ansicht des BFH ausreichend, wie auch ein Vergleich mit den nach dem BAföG vorgesehenen Sätzen zeigt. Die BAföG-Förderung für einen auswärts studierenden Studenten betrug im Jahr 2003 monatlich 433 €, somit jährlich 5.592 €, und lag damit unter den steuerlich anzusetzenden Beträgen.
Nach Auffassung des BFH entspricht die Rechtslage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das in einem Beschluss vom 26. Januar 1994 (1 BvL 12/86) entschieden hatte, dass als Vergleichsregelung, zu der die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten steuerlichen Höchstbeträge in Beziehung zu setzen sind, auch die Sätze nach dem BAföG in Betracht kommen.
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