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Basisversicherung der Krankenkasse voll steuerlich abzugsfähig



Seit dem 1.Januar 2010 gilt das neue Steuergesetz, das Bürgerentlastungsgesetz. Demnach ist die Basisversicherung der Krankenkasse voll steuerlich abzugsfähig. Vor dem 01. 01.2010 waren die Beiträge für die gesetzliche oder private Krankenversicherung als sonstigen Vorsorgeaufwendungen abziehbar.


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(openPr) Als sonstige Vorsorgeaufwendungen galten zum Beispiel die Beiträge von Haftpflicht-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen. Es konnten jedoch maximal 1500 € (Angestellte und Beamte) bzw. 2400 € (Selbstständige und Freiberufler) jährlich abgezogen werden.

Gemäß dem Bürgerentlastungsgesetz darf nun der volle Beitrag für eine Grundabsicherung, die so genannte Basis-Krankenversicherung, abgesetzt werden. Gemeint ist hier nicht der Basistarif, sondern eine Grundversorgung gemäß der gesetzlichen Krankenkasse. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung können in voller Höhe abgezogen werden. Allerdings wird zur Berechnung der ermäßigte Beitragssatz genutzt, da dieser den Beitrag ohne Krankentagegeld darstellt. Beiträge zum Krankentagegeld können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Beinhaltet eine private Krankenversicherung bessere Leistungen, wird hier nach einem Punktwertprinzip, prozentual etwas vom Beitrag abgezogen.

Zu den Mehrleistungen zählen:
• Heilpraktikerleistungen
• Unterbringung im 2-Bettzimmer und Chefarztbehandlung
• Unterbringung im 1-Bettzimmer
• Zahnersatz und Implantate
• Kieferorthopädie

Bei einem Gesamtbeitrag von 330 € inklusive Pflegepflichtversicherung, Leistungen für Heilpraktiker, 2-Bett Zimmer mit Chefarztbehandlung, Kieferorthopädie, Zahnersatz und Implantate wäre der steuerlich abzugsfähige Beitrag 276,40 €.

Steuerlich abgesetzt werden können jedoch nur tatsächlich gezahlte Beiträge. Arbeitgeberzuschüsse und erfolgsabhängige Beitragrückerstattung werden hiervon abgezogen. Denn es dürfen nur tatsächlich gezahlte Beiträge berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind die Krankenversicherungsbeiträge für den Steuerpflichtigen, seine Kinder und seinen Ehepartner. Zahlt der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer die Beiträge für seine eingetragene Lebenspartnerin so kann er auch diese absetzen.

Wer profitiert nun aber am meisten von der neuen Gesetzgebung ?
Grundsätzlich alle, die hohe Beiträge für Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung bezahlen.
Das sind zum Beispiel Bürger mit hohen Einkommen, die gesetzlich versichert sind oder privat versicherte, die Ihre Kinder auch privat versichern müssen.
Bereits privat Krankenversicherte sollten überprüfen, ob sich ein Wechsel in einen anderen Tarif ihrer privaten Krankenversicherung lohnt.
So war es für Selbstständige frühe meist sinnvoll eine hohe Selbstbeteiligung zu wählen, da Sie Ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung alleine ohne Arbeitgeberzuschüsse bezahlen müssen und so Ihre monatlichen Grundkosten gering halten konnten.

Nach dem Bürgerentlastungsgesetz ist es jedoch sinnvoll die Kosteneinsparung den Steuerersparnissen gegenüber zu stellen. Arztrechnungen, die von der Krankenversicherung nicht bezahlt werden, können nur bedingt als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Das neue Steuergesetzt fordert dem zu Folge auch bei den Vermittlern und Versicherungen ein Umdenken.

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FairVersichert
Elbestraße 5
64390 Erzhausen
Ansprechpartner:
Sylvia Farnsteiner
Tel. 06150- 99 01 46
Tel. 0172- 677 98 11
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