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Bei schlechter Straßenreinigung die Gebühren mindern



Gericht legt enge Voraussetzungen fest
Wenn Kommunen Straßen ungenügend reinigen, können Anlieger die dafür erhobenen Straßenreinigungsgebühren nur unter engen Voraussetzungen mindern. Auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin (Az. 9 LA 205/08).

Das Gericht entschied, dass nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip die Gebührenhöhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung entsprechen müsse.

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Dieses Prinzip sei verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen einer Gebühr und dem Wert der Leistung „gröblich“ gestört sei. Dies sei im Falle der Straßenreinigungsgebühr dann der Fall, wenn eine unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit gefährde oder mit den allgemeinen Hygieneverhältnissen unvereinbar sei. Anlieger dürften die Gebühr nicht mindern, wenn eine Straße zum Beispiel wegen parkender Autos nicht an jeder einzelnen Stelle gereinigt wurde.

Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und
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