Bekämpfung von Steuerhinterziehung
Wer Geschäftsbeziehungen zu Staaten oder Gebieten unterhält, die nicht bereit sind, Auskunftsaustausch in Steuersachen nach dem Standard der OECD zu leisten, der unterliegt in Zukunft strengeren Mitwirkungs- und Nachweispflichten über diese Geschäfte. So wurde es bereits im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz festgelegt, auf das sich Bundesrat und Bundestag im Juli 2009 abschließend geeinigt haben. Wie diese zusätzlichen Verpflichtungen zu Nachweis und Mitarbeit aussehen, das konkretisiert nun eine vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Verordnung.
Die Verordnung beinhaltet u. a., dass für Geschäfte mit Geschäftspartnern in Ländern und Gebieten, die sich nicht an den OECD-Standard halten,
* Einnahmen nur dann durch Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gemindert werden dürfen, wenn besondere Nachweispflichten erfüllt werden.
* bei Geschäftbeziehungen zu nahe stehenden Personen die bereits bestehenden Aufzeichnungspflichten in jedem Fall zeitnah erfüllt werden müssen,
* auch für Geschäftsbeziehungen zu fremden Dritten bestimmte Aufzeichnungspflichten erfüllt werden müssen, die sonst nur bei Geschäften mit nahe stehenden Personen gelten. Diese Aufzeichnungen müssen enthalten:
* Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen
* Verträge und Vereinbarungen
* genutzte Wirtschaftsgüter, auch immaterielle wie Nutzungsrechte oder Patente
* die gewählten Geschäftsstrategien
* wenn der Geschäftspartner eine Gesellschaft ist: alle Personen, die (auch mittelbar) Gesellschafter oder Anteilseigner dieser Gesellschaft in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet sind. Dies gilt jedoch nicht, soweit mit dem Großteil der Aktien der Gesellschaft oder der Gesellschafter oder Anteilseigner regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt wird.
Wer Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Personen unterhält, muss diese besonderen Aufzeichnungen nicht führen, wenn die gezahlten Entgelte die Summe von 10.000 € je Person nicht überschreiten. In diesen Fällen gilt eine Bagatellregelung.
Wer Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kreditinstituten in nicht nach OECD-Standard kooperierenden Staaten und Gebieten unterhält, muss diesen erlauben, den deutschen Behörden Auskünfte über ihn zu erteilen und die Steuerverwaltung zur Einholung dieser Auskünfte in seinem Namen bevollmächtigen.
Steuerermäßigungen oder -freistellungen im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, die von ausländischen Gesellschaften zufließen oder an diese geleistet werden, werden eingeschränkt, wenn keine Kooperation des betreffenden Ansässigkeitsstaates oder -gebietes stattfindet und der Steuerpflichtige die erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht erfüllt..
Die so genannten „nicht kooperierenden Jurisdiktionen“, also Staaten und Gebiete, die durch Verweigerung des Auskunftsaustauschs Steuerflucht und Steuerhinterziehung befördern und ermöglichen, sollen in einem BMF-Schreiben veröffentlicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Staaten und Gebiete trotz diplomatischer Aufforderungen weiterhin weigern, Auskünfte in Steuersachen zu erteilen und einen dem OECD-Standard entsprechenden Auskunftsverkehr zu vereinbaren.
Hintergrund
Staaten und Gebiete, die entgegen den von der OECD entwickelten Standards den deutschen Steuerbehörden keine Auskünfte zur Durchführung von Besteuerungsverfahren erteilen, begünstigen Steuerflucht und Steuerhinterziehung.
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz hat daher Möglichkeiten geschaffen, in Fällen mit Bezug zu nicht kooperierenden Jurisdiktionen das hier bestehende Aufklärungsdefizit durch zusätzliche Mitwirkungs- und Nachweispflichten auszugleichen, um die zutreffende Besteuerung durchführen zu können und so Schaden von der Allgemeinheit abzuwenden. Denn: Wer Steuern hinterzieht, schadet der ganzen Gesellschaft.