Berufsausbildungskosten – Lang erwartetes BMF-Schreiben ist jetzt da!
Das Bundesministerium der Finanzen hat das seit langem erwartete Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Berufsausbildungs- und Studienkosten veröffentlicht. Der Bund der Steuerzahler hatte schon seit geraumer Zeit auf eine klarstellende Verwaltungsregelung gepocht.
Der Bundesfinanzhof hatte nämlich bereits im vergangenen Jahr in einem vom BdSt unterstützten Musterverfahren entschieden, dass Kosten für ein Studium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung Werbungskosten sind (Az.: VI R 14/07). Bislang hat die Verwaltung das Urteil jedoch in ähnlich gelagerten Fällen noch nicht angewendet.
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Mit dem neuen BMF-Schreiben werden die Finanzämter nunmehr angewiesen, die Kosten für eine zweite Ausbildung oder die Kosten für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Bislang ließ die Finanzverwaltung lediglich einen Abzug als Sonderausgabe bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr zu. Nun können auch darüber hinausgehende Kosten geltend gemacht werden und vor allem ist die Feststellung eines Verlustvortrages möglich. Letzteres kann sich insbesondere dann lohnen, wenn der Steuerzahler während des Studiums oder der zweiten Ausbildung keine Einnahmen hat. Festgestellte Verluste können so „gesammelt“ und beim späteren Berufsstart steuermindernd geltend gemacht werden. Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen ab dem Jahr 2004 anzuwenden.
Weitere Informationen enthält das BMF-Schreiben vom 22. September 2010 (GZ: IV C 4 – S 2227/07/10002 :002; DOK: 2010/0416045). Dieses steht vorübergehend auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.