Betrieblich genutzte Teile der eigenen Wohnung oder des Hauses
Ärzte können betrieblich genutzte Teile der eigenen Wohnung von der Steuer absetzen. Bei Dachböden, in denen beispielsweise Praxisutensilien oder auch Patientenakten gelagert werden, handelt es sich um betrieblich genutzte Flächen. Dieser Raum führt zu Kosten, die sich steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen lassen.
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„Ãœberlegungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Teilen der Privatwohnung dürfen nicht beim Arbeitszimmer aufhören“, erklärt Steuerberater Benjamin Feindt von DanMed, einem Service der DanRevision Steuerberatungsgesellschaft OHG, der sich auf die Beratung von niedergelassenen Ärzten spezialisiert hat. „Wenn zum Beispiel Räumlichkeiten regelmäßig dazu dienen, Patienten zu empfangen, gelten sie als betrieblich genutzt und sind unbeschränkt abzugsfähig.“ Einrichtung und Ausstattung der Räume müssen allerdings deutlich für diesen Zweck geeignet sein. Positiv höchstrichterlich entschieden ist die Abzugsfähigkeit bei eigener Eingangstür, etwa durch den Keller, und eigener Patiententoilette.
Der Absetzbarkeit eines ärztlichen Büros („Arbeitszimmer“) im Wohnhaus sind jedoch enge Grenzen gesetzt. „Abzugsfähig sind die Kosten vor allem dann, wenn die Arztpraxis keinen Platz für Bürotätigkeiten bietet und ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden also unerlässlich ist“, so Steuerexperte Feindt. „In normal eingerichteten Arztpraxen wird jedoch irgendwo ein Schreibtisch stehen, der als Büro genutzt werden könnte.“ Die rechtlichen Hürden sind hier sehr hoch.
( openPR )
DanRevision Flensburg-Handewitt Steuerberatungsgesellschaft OHG
Benjamin Feindt, Dipl.-Kaufmann, Steuerberater, Partner
Alter Kirchenweg 85
24983 Flensburg-Handewitt
Tel.: +49 (46 08) 90 29-7400