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Betriebsausgabenabzug auch bei fehlenden Rechnungsangaben möglich



Dieses Thema treibt Selbständige und Gewerbetreibende immer häufiger um. Hier einige Hinweise auf Grund eines aktuellen Urteils. Mahlzeiten bei Vertriebstreffen, Geschäftsessen mit Kunden oder Zusammenkünfte der Mitarbeiter: Es gibt viele Gründe, warum Selbständige Speisen und Getränke für Dritte bezahlen müssen.

Der Aufwand lässt sich nicht immer voll als Betriebsausgabe absetzen und schon gar nicht, wenn Aufzeichnungspflichten missachtet werden. Grundsätzlich lassen sich Aufwendungen für Speisen, Getränke, Genussmittel und Nebenkosten bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass mit 70 % als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen sind.
Werden die Nachweise über Bewirtungskosten nur lückenhaft oder nicht separat von den übrigen Ausgaben gebucht, entfällt der volle Betriebsausgabenabzug selbst dann, wenn die Mahlzeit eindeutig einen geschäftlichen Hintergrund hatte. Insoweit ist es besonders wichtig, die Formalien genau einzuhalten. Hierzu sind folgende schriftliche Angaben erforderlich:
• Ort, Tag, Teilnehmer und die von ihnen vertretene Firma sowie Anlass der Bewirtung wie etwa der Gegenstand der Besprechung,
• beim Gaststättenverzehr eine maschinell erstellte Rechnung mit Name und Anschrift des Lokals sowie dem Tag der Bewirtung,
• Namen der bewirtenden Personen (diese Angabe darf entfallen, wenn sie aufgrund größerer Personenzahl nicht zumutbar ist oder wenn der Gesamtbetrag der Rechnung maximal 150 EUR beträgt),
• Auflistung der in Anspruch genommenen Leistungen jeweils gesondert nach Art, Umfang, Entgelt und Tag; die für den Vorsteuerabzug ausreichende Angabe „Speisen und Getränke“ ist für den Betriebsausgabenabzug nicht ausreichend;
• Angaben auf der Rechnung oder getrennt, sofern beide Belege zusammengefügt werden.
Bewirtungsaufwendungen können nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf aber auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die dem Finanzamt eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Empfänger enthalten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftliche Belastung durch entsprechende Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen wird. Fehlt auf den ausgestellten Rechnungen des Gastwirts lediglich der Name des Bewirtenden, können Eigenbelege mit diesen erforderlichen Angaben nachgetragen werden.
Hinweis: Diese formalen Anforderungen gelten auch im Ausland. Sofern der Selbständige jedoch glaubhaft macht, dass der Gastwirt jenseits der Grenze keine entsprechende Rechnung ausstellen konnte, reicht ein handschriftlicher Beleg mit den entsprechenden Ergänzungen.


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Quelle: openPR

Steuerkanzlei Ralf Bentz



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