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Bezieher von Elterngeld droht eine Steuernachzahlung



Seit dem Jahr 2007 gewährt der Staat das Elterngeld und steht jungen Eltern bei den finanziellen Lasten kraftvoll zur Seite. Dies betrifft vor allem den Verdienstausfall eines Elternteiles oder des Alleinerziehers. Dieser soll durch eine einjährige Fortzahlung von 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens, jedoch mindestens 300 Euro monatlich, kompensiert werden.

Angesichts der berechtigten Elternfreuden gilt es dabei, die fiskalischen Pflichten nicht zu vernachlässigen. Aus steuerlicher Sicht ergibt sich nämlich zweierlei: Zwar wird die Leistung steuerfrei ausgezahlt. Allerdings erhöhen die Zahlungen den Steuersatz des weiteren Einkommens im Rahmen des sogenannten „Progressionsvorbehalts“. Aus diesem Grund sind die Bezieher von jährlich mehr als 410 Euro von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ungeachtet weiterer Umstände ergeben sich hierbei regel-mäßig Steuernachzahlungen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann sich daher unter Umständen eine getrennte Veranlagung empfehlen.

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Von der Regelung sind unter anderem auch Bezieher von Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitnehmer in Altersteilzeit betroffen. Wer eine Deklarierung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, riskiert strafrechtliche Folgen.

Ob das gesamte Elterngeld den Steuersatz erhöht oder inwiefern das Grundgesetz einen gänzlich steuerfreien Sockelbetrag von 300 Euro gebietet, muss noch das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Bis dahin sollten Betroffene gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und auf das entsprechende Aktenzeichen (2 BvR 2604/09) verweisen, um von einem etwaigen positiven Urteil zu profitieren.

Berlin, 8. Januar 2010

Ansprechpartner:
RA Markus Deutsch
deutsch@dstv.de
+49 30 27876 520



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