BFG VI R 58/07 – Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen: grobes Verschulden des steuerlichen Beraters
Keine Angaben zu außergewöhnlichen Belastungen; grobes Verschulden des steuerlichen Beraters
1. Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen.
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2. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 33
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Urteil vom 3. Dezember 2009 VI R 58/07
Vorinstanz: FG München vom 29. November 2006 1 K 1078/05 (EFG 2007, 645)
Gründe
I.
1
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Änderung von Einkommensteuerbescheiden verlangen kann, weil Aufwendungen nachträglich bekanntgeworden sind.
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Die Klägerin ist von Beruf Diplom-X und wurde für die Streitjahre 1998 bis 2000 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt.
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Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 beantragte die Klägerin die Änderung der genannten Steuerfestsetzungen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Sie teilte dem FA mit, dass ihr in den Streitjahren hohe außergewöhnliche Belastungen erwachsen seien. Dabei handele es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnerhaltungsmaßnahmen infolge einer Kiefererkrankung in Höhe von 19.324,63 DM im Jahr 1998, 37.537,12 DM im Jahr 1999 und 11.213,21 DM im Jahr 2000.
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Das FA lehnte eine Änderung der Bescheide mit der Begründung ab, die Klägerin bzw. ihren steuerlichen Berater treffe ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache.
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Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 645 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
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Mit der Revision rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Sie macht insbesondere geltend, dass die wesentlichen steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen von der Firma Y bzw. Z zusammengestellt und an den steuerlichen Berater übermittelt worden seien. Das FG habe diesen Vortrag, insbesondere einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung, nicht gewürdigt. Damit liege ein Verfahrensmangel vor.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG München vom 29. November 2006 aufzuheben und die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1998 auf 71.609 DM, für den Veranlagungszeitraum 1999 auf 120.666 DM und für den Veranlagungszeitraum 2000 auf 68.479 DM festzusetzen.
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Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
9
Die Revision der Klägerin ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 nicht nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zugunsten der Klägerin geändert werden können, weil sie ein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind.
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1. Das FG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufgeklärt und damit nicht gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.
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a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO die erforderlichen Beweise zu erheben. Dabei hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d.h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel aufzuklären. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21. Dezember 2005 I B 249/04, BFH/NV 2006, 780). Auf eine beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsentscheidungen vom 13. November 2007 VI B 100/07, BFH/NV 2008, 219; vom 1. Februar 2007 VI B 124/06, BFH/NV 2007, 956; vom 16. November 2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753; jeweils m.w.N.).
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