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BFH I R 4/08 Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen – eigenkapitalersetzende Darlehen als Fremdkapital


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Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abzuzinsen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie aus handelsrechtlicher Sicht eigenkapitalersetzenden Charakter haben.


EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1

Beschluss vom 6. Oktober 2009 I R 4/08

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 6 K 446/06

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter in den Streitjahren (1999 bis 2001 und 2003) zunächst H war. Seit März 2003 war H nur noch zu 81,34 % an der Klägerin beteiligt; die übrigen Anteile wurden nunmehr von seinen Kindern gehalten.

Im Jahr 1998 hatte H der Klägerin ein Darlehen gewährt, das der Finanzierung einer von der Klägerin zu erwerbenden Beteiligung dienen sollte. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde in diesem Zusammenhang zunächst nicht geschlossen. Ein solcher Vertrag besteht erst seit dem 29. Juni 2005; er sieht eine Verzinsung des Darlehens mit 1 % vom 1. Januar 2004 an vor. In der Bilanz zum 31. Dezember 1998 wurde die Darlehensverbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag von 15.817.437,51 DM passiviert; eine Verzinsung erfolgte in den Streitjahren nicht.

Im Rahmen einer u.a. die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung äußerte der Prüfer die Ansicht, dass die Darlehensverbindlichkeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung zu bewerten sei. Es kam daraufhin zu Verhandlungen zwischen der Klägerin und der zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD), in deren Verlauf die OFD vorschlug, das Darlehen als für sieben Jahre unverzinslich zu behandeln. Daraufhin wurde während einer Schlussbesprechung Einigkeit darüber erzielt, dass das Darlehen unter Annahme einer Laufzeit von sieben Jahren abzuzinsen sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erließ am 5. April 2006 Steuerbescheide, die auf dieser Einigung beruhen.

Mit Schreiben vom 21. April 2005 beantragte die Klägerin, die genannten Bescheide zu ändern und in den Änderungsbescheiden die Prüfungsfeststellungen zu dem unverzinslichen Darlehen nicht zu berücksichtigen. Diesen Antrag sowie weitere Anträge, mit denen die Klägerin Billigkeitsmaßnahmen begehrte, lehnte das FA ab. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg abgewiesen; sein Urteil vom 10. Dezember 2007 6 K 446/06 ist in Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst (DStRE) 2009, 71 veröffentlicht.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie die ihm voraufgegangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Körperschaftsteuerbescheide für die Streitjahre dahin abzuändern, dass das Einkommen jeweils um 377.728,69 DM oder 193.129,63 € vermindert wird.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.
Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß Â§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FA hat zu Recht angenommen, dass die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin gegenüber H dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG bestimmten Abzinsungsgebot unterliegt. Der Höhe nach ist die von ihm vorgenommene Abzinsung ebenfalls nicht zu beanstanden.

1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). Sie muss dabei das Betriebsvermögen ansetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei sind die steuerrechtlichen Vorschriften über die Bewertung von Wirtschaftsgütern zu befolgen (§ 5 Abs. 6 EStG); sie gehen insoweit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vor.

2. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Abzinsung unterbleibt u.a. bei Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Im Streitfall geht es um die Frage, ob angesichts dieser Regelungslage im Hinblick auf die Darlehensverbindlichkeit der Klägerin gegenüber H eine Abzinsung geboten ist. Im Ãœbrigen ist die bilanzielle Behandlung jener Verbindlichkeit nicht im Streit.



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