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BFH I R 43/08 Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern – Bildung und Auflösung von Rückstellungen – Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze


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Wird eine vor Inkrafttreten des § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG 1996 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 am 1. Januar 1999 steuerwirksam gebildete Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern nach diesem Zeitpunkt aufgelöst, ist die daraus resultierende Gewinnerhöhung nicht steuerrechtlich zu neutralisieren.

KStG 1996 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 10 Nr. 2
AO § 233a
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
Beschluss vom 16. Dezember 2009 I R 43/08
Vorinstanz: FG Hamburg vom 9. Juli 2007 2 K 175/06


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Gründe

I.
1
Streitig ist, ob und in welcher Höhe Rückstellungen für Nachforderungen von Steuern und Nachzahlungszinsen aufzulösen sind und ob die Auflösung von Rückstellungen für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern erfolgswirksam vorzunehmen ist.

2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, bildete in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1998 Rückstellungen für zu erwartende Steuernachzahlungsverpflichtungen und Nachzahlungszinsen (§ 233a der Abgabenordnung –AO–) betreffend die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer der Jahre 1994 und 1996 sowie den Solidaritätszuschlag 1996. Grund für die Rückstellungen war, dass das seinerzeit für die Klägerin zuständige Finanzamt nach einer Außenprüfung zur Auffassung gekommen war, dass Tantiemezahlungen an den Geschäftsführer der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu behandeln seien. Die unter Berücksichtigung der von der Klägerin gebildeten Rückstellungen ergangenen Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Jahres 1998 sind bestandskräftig geworden. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres (1999) waren die Rückstellungen noch mit einem Betrag von insgesamt 133 381,25 DM enthalten.

3
Der Beklagte und Revisionsbeklagte –das seit dem Streitjahr für die Klägerin zuständige Finanzamt (FA)– kam nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, die im Streitjahr noch passivierten Rückstellungen seien zum Teil nicht gerechtfertigt. Er bemaß die zu erwartenden Steuer- und Zinsnachforderungen nach den von ihm am 17. Februar 2000 erlassenen Änderungsbescheiden für die Jahre 1994 bis 1998 und löste die Rückstellungen in Höhe von insgesamt 99 454,50 DM gewinnerhöhend auf. Soweit die Auflösung Körperschaftsteuernachzahlungen (einschließlich Solidaritätszuschlag) betraf (Betrag von 10 073 DM), zog das FA den Auflösungsbetrag außerbilanziell vom zu versteuernden Gewinn ab. Auf dieser Grundlage ergingen die das Streitjahr betreffenden körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Festsetzungen und Feststellungen des FA.

4
Im Rahmen der deswegen erhobenen Klage hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, dass die Auflösung der für die Körperschaftsteuernachzahlungszinsen gebildeten Rückstellungen im Betrag von 61 723,50 DM erfolgsneutral zu erfolgen habe, weil solche Zinsen gemäß § 10 Nr. 2 Halbsatz 2, § 54 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) –KStG 1996 n.F.– ab dem Veranlagungszeitraum 1999 zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehörten. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage zum ganz überwiegenden Teil abgewiesen. Sein Urteil vom 9. Juli 2007 2 K 175/06 ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 20 abgedruckt.


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5
Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Klägerin.

6
Sie beantragt, das FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben, hilfsweise, die Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und den vortragsfähigen Gewerbeverlust für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines um 61.723,50 DM niedrigeren Gewinns aus Gewerbebetrieb festzusetzen bzw. festzustellen.

7
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.
8
Die Entscheidung ergeht gemäß Â§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

9
Das FG hat die vom FA vorgenommene Auflösung der im Vorjahr gebildeten Rückstellungen für Nachforderungen von Steuern und für Nachforderungszinsen in der Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres zu Recht im Betrag von 98 496 DM bestätigt; die Auflösung der für die Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern gebildeten Rückstellungen war nicht außerbilanziell zu korrigieren.


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