BFH I R 43/08 Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern – Bildung und Auflösung von Rückstellungen – Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze
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Dass die Änderungsbescheide vom 17. Februar 2000 bei Aufstellung der Bilanz noch nicht bestandskräftig waren, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin nach Erlass der Änderungsbescheide grundsätzlich keinen Anlass hatte, mit höheren Steuernachforderungen zu rechnen als sie sich aus den Änderungsbescheiden ergaben. Etwas anderes gilt lediglich in Bezug auf die möglichen steuererhöhenden Folgen des eigenen Hilfsantrags in den Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide (dazu sogleich unter II.2.b).
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b) Nicht zu beanstanden sind die Folgerungen, die das FG daraus abgeleitet hat, dass die Klägerin in den Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide vom 17. Februar 2000 betreffend die Jahre 1994 bis 1998 hilfsweise beantragt hat, die vom FA bereits für 1994 bis 1996 passivierten Rückstellungen für die Nachforderung von Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen aufzulösen und sie erstmals für das Jahr 1998 zu berücksichtigen, in welchem die Klägerin durch die Außenprüfung Kenntnis von der Beurteilung der Tantiemezahlungen als vGA erhalten hat. Die Vorinstanz hat insoweit ohne Rechtsfehler –und inzwischen auch vom FA anerkannt– entschieden, dass die Rückstellungen nach dem Kenntnisstand der Klägerin zu den jeweiligen Bilanzstichtagen für die Jahre 1994 bis 1996 noch nicht zu bilden waren, so dass erstmals für 1998 entsprechend höhere Steuernachforderungen und Nachforderungszinsen passiviert werden mussten. Folgerichtig ist dann aber auch, dass das FG der ergebniswirksamen Erhöhung der Rückstellungsbeträge den Vorteil gegengerechnet hat, der sich bei einem Erfolg des Hilfsantrags für das Jahr 1998 ergeben würde: Die steuerliche Bemessungsgrundlage für 1998 würde sich dann infolge der Berücksichtigung des erhöhten Rückstellungsaufwands verringern, so dass für dieses Jahr eine entsprechend niedrigere Steuerschuld entstünde.
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Der Auffassung der Klägerin, die geringere Steuerlast des Vorjahres dürfe nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 4. November 1999 IV R 70/98 (BFHE 190, 404, BStBl II 2000, 129) im Streitjahr nicht berücksichtigt werden, trifft nicht zu. Nach dem genannten BFH-Urteil darf das FA, wenn es in einem Veranlagungszeitraum fehlerhaft von der Bilanz des Steuerpflichtigen abweicht, diesen Fehler nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum korrigieren. Im Streitfall geht es aber nicht darum, dass das FA für 1998 fehlerhaft von der Bilanz der Klägerin abgewichen wäre und nun versuchen würde, diesen Fehler bei der Besteuerung für das Streitjahr auszugleichen. Vielmehr ist zu beurteilen, welche Folgen sich nach dem Erkenntnisstand zum 31. Dezember des Streitjahres bzw. des Zeitpunkts der Bilanzerstellung hypothetisch ergeben würden, wenn die Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Änderungsbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 mit ihrem Hilfsantrag durchdringen würde. Zu diesen Folgen würden indes nicht nur die die steuerliche Bemessungsgrundlage für 1998 verringernde Erhöhung der Rückstellungen für die Nachforderung von Gewerbesteuer und Nachforderungszinsen, sondern auch die entsprechende Verringerung der Steuerschuld für 1998 gehören. Letztere würde sich bilanziell auswirken –entweder in Form höheren Aktivvermögens oder in Form niedrigerer Verbindlichkeiten– und ist deshalb zu berücksichtigen. Einen Verstoß gegen das Imparitätsprinzip vermag der Senat darin ebenso wenig zu erkennen wie eine Verletzung des Prinzips der Abschnittsbesteuerung.
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Der weitere Einwand der Revision, die Steuerschuld für 1998 habe sich nicht verringern können, weil die Klägerin nach ihrem Jahresabschluss 1998 einen Verlust von 135.904,28 DM erwirtschaftet habe und mithin für diesen Veranlagungszeitraum eine Steuerschuld nicht entstanden sei, widerspricht den –den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden– tatrichterlichen Feststellungen des FG, welches die für 1998 eintretenden Steuerminderungen in Bezug auf die Körperschaft- und die Gewerbesteuer detailliert berechnet hat und somit offenkundig von Steuerschulden der Klägerin ausgegangen ist.
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Im Ãœbrigen ergibt sich aus der vom FG in Bezug genommenen Körperschaftsteuerakte, dass das FA mit Bescheid vom 17. Februar 2000 die Körperschaftsteuer der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1998 auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 91.247 DM auf 36.267 DM festgesetzt hat. In der Anlage zu den Bescheiden des FA vom 17. Februar 2000 heißt es u.a., dass die von der Klägerin ihrem Geschäftsführer in 1998 gewährte Tantieme dem Einkommen der Klägerin als vGA hinzuzurechnen sei. Ausweislich der Gewerbesteuerakten hatte das FA ebenfalls mit Bescheid vom 17. Februar 2000 den Gewerbesteuermessbetrag auf der Grundlage eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von 91.247 DM und eines Gewerbeertrags von 42.300 DM auf 2.115 DM festgesetzt. Auf der Grundlage der bei Bilanzaufstellung für das Streitjahr gegebenen Bescheidlage war sonach von Steuerschulden der Klägerin für 1998 auszugehen. Bei der Bemessung der Folgen eines erfolgreichen Hilfsantrags betreffend den Einspruch der Klägerin gegen die Änderungsbescheide für 1994 bis 1996 war deshalb neben einem erhöhten Rückstellungsaufwand auch eine entsprechende Minderung der Steuerschulden für 1998 zu berücksichtigen.
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c) Die Auflösung der Rückstellungen für „Zinsen Solidaritätszuschlag“ hat das FG zutreffend damit begründet, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von Nachforderungszinsen auf den Solidaritätszuschlag gibt. Soweit sich die Klägerin auf die Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung gemäß § 237 AO stützt, ist weder den Feststellungen des FG noch dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, inwiefern die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für solche Zinsen zum Bilanzstichtag vorgelegen haben.
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