BFH I R 53/08 Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung
Zuordnung von Anschaffungskosten bei Aufgeld im Rahmen einer Kapitalerhöhung
1. Ein für den Erwerb eines GmbH-Anteils im Rahmen einer Kapitalerhöhung gezahltes Aufgeld (Agio) ist ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen; es handelt sich nicht (auch) um nachträgliche Anschaffungskosten auf die bereits vorher bestehende Beteiligung.
2. Das gilt auch dann, wenn die Summe aus dem Nennbetrag des neuen Anteils und des Aufgeldes den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt. Das Aufgeld ist in Höhe des „Ãœberpreises“ keine verdeckte Einlage.
UmwStG 1977 § 20 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Satz 1
HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4
Urteil vom 27. Mai 2009 I R 53/08
Vorinstanz: FG München vom 8. April 2008 2 K 863/06 (EFG 2008, 1444)
Gründe
I.
Streitpunkt ist die Bemessung der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einbringungsgeborener Anteile.
Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahr 1998 verstorbenen E. Diese war zum 31. Dezember 1993 mit Geschäftsanteilen von nominal 1 503 450 DM an der D-GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich auf 51 970 650 DM belief. Von den Anteilen der E waren zu diesem Zeitpunkt 52,87 % –das entspricht Geschäftsanteilen im Betrag von nominal 794 917 DM– als sog. einbringungsgeborene Anteile gemäß § 21 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) steuerverstrickt. Diesen Anteilen waren Anschaffungskosten von 92 420 DM zuzuordnen.
Im Rahmen zweier Kapitalerhöhungen führten die Gesellschafter der D-GmbH im Januar und im April des Streitjahres (1994) Kapital zu. Hierfür wurden Gewinnanteile der Gesellschafter verwendet, die diesen mit der Ausgabe der neuen Anteile gegen Aufgeld zur Verfügung gestellt wurden. E übernahm anlässlich der Kapitalerhöhungen jeweils einen neuen Anteil im Betrag von nominal 867 900 DM; sie leistete darauf über den Nominalbetrag hinaus Aufgelder in Höhe von 3 073 630 DM (Januar 1994) und 3 905 400 DM (April 1994). Der Anteil der steuerverstrickten Anteile der E sank infolge der Kapitalerhöhung vom Januar 1994 auf 33,52 % und nach der Kapitalerhöhung vom April 1994 auf 24,54 %. Am 10. November des Streitjahres übertrug E Geschäftsanteile im Nominalbetrag von 3 238 250 DM –darunter alle steuerverhafteten Anteile– auf die D-GmbH. Sie erhielt dafür einen Preis von 11 236 727,50 DM (347 DM je 100 DM des Nennwerts).
Die Klägerin erklärte aus der Ãœbertragung der steuerverstrickten Anteile einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2 190 154 DM. Dabei rechnete sie die im Rahmen der Kapitalerhöhungen vom Januar und im April des Streitjahres geleisteten Aufgelder zu einem Teil auch den bereits vorher vorhandenen Anteilen (einschließlich der steuerverstrickten Anteile) als nachträgliche Anschaffungskosten zu. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) wertete demgegenüber die Aufgelder ausschließlich als Anschaffungskosten für die neuen Anteile und errechnete deshalb einen um 474 918 DM höheren Veräußerungsgewinn. Auf dieser Grundlage setzte er die Einkommensteuer der E für das Streitjahr fest. Die deswegen erhobene Klage –mit der die Klägerin zuletzt die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns von 1 309 105 DM begehrte– hatte teilweise Erfolg; das Finanzgericht (FG) München ging von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 2 134 676 DM aus und reduzierte die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend. Sein Urteil vom 8. April 2008 2 K 863/06 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1444 abgedruckt.
Gegen das FG-Urteil richten sich die Revision des FA und die Anschlussrevision der Klägerin.
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussrevision beantragt sie, das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer auf der Grundlage eines um 74 035 DM geringeren Veräußerungserlöses festzusetzen.
Das FA beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.