Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


BFH I R 55/08 Gemeinnützigkeit eines Wettbewerbsvereins


Seiten: 1 2


Gemeinnützigkeit eines Wettbewerbsvereins
Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist nicht gemeinnützig, wenn seine Satzung nicht ausschließt, dass er vornehmlich zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner unternehmerisch tätigen Mitglieder tätig wird.


AO § 52 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 55/08

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 9. April 2008 8 K 8327/04 B

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gemeinnützig und deshalb von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen Mitgliedern in den Streitjahren (2001 und 2003 bis 2006) ungefähr 17 Verbände, eine Innung, zehn Freiberufler und 270 Unternehmer verschiedener Branchen zählten. Sein satzungsmäßiger Zweck war zunächst die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen und der freiberuflich Tätigen, insbesondere der Mitglieder. Die Satzung bestimmte ferner, dass „die Verbraucherinteressen durch Aufklärung, Beratung und Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu wahren“ seien. Die „Verbindung dieser Aufgaben“ solle „bewirken, dass das Verständnis der Verbraucher über das Zusammenwirken von Hersteller, Händler und freiberuflich Tätigen durch sachliche Information gestärkt wird“.

In den Jahren 1982 und 1984 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), einem „Mischverband“ –das ist ein Verband, der sowohl die Förderung gewerblicher Interessen als auch die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen bezweckt– fehle in Wettbewerbssachen die Klagebefugnis (BGH-Urteile vom 14. Oktober 1982 I ZR 81/81, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1983, 1061; vom 10. November 1983 I ZR 107/81, NJW 1984, 1687). Daraufhin änderte der Kläger seine Satzung dahin, dass der Zusatz über die Verbraucherinteressen entfiel. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte nunmehr erstmals die Gemeinnützigkeit des Klägers nicht an; er erließ entsprechende Steuerbescheide, die das Finanzgericht (FG) bestätigte (FG Berlin, Urteil vom 4. Oktober 1993 VIII 553/90).

Im Anschluss daran und an einen weiteren Rechtsstreit wurde die Satzung des Klägers wiederum wiederholt geändert. Ihre für die Streitjahre geltende Fassung benennt als Zweck des Klägers, „unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen sowie der Mitglieder zu bekämpfen“. Diesen Zweck erfüllt der Kläger nach § 2 Abs. 3 der Satzung insbesondere durch Abmahnungen und notfalls gerichtliche Verfolgung von Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die Entgegennahme von Unterlassungsverpflichtungen, die Geltendmachung von Vertragsstrafen, die Einleitung behördlicher und gerichtlicher Verfahren, die Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen, Informationsarbeit sowie die Beratung von Mitgliedern und Dritten. Nach der Satzung ist der Kläger nicht gehindert, gegen seine Mitglieder vorzugehen; er muss sie aber zunächst abmahnen.

Nachdem der Kläger für das Jahr 2001 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, erließ das FA Steuerbescheide, in denen es von steuerpflichtigen Einkünften des Klägers ausging und die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Der Kläger focht die Bescheide mit Einsprüchen an, reichte die Steuerklärungen nach und beantragte den Erlass eines Freistellungsbescheids. Das FA wies die Einsprüche zurück. Im Verlauf des daraufhin eingeleiteten Klageverfahrens hat das FA Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide für 2003 bis 2005 sowie einen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2006 erlassen. Das FG hat die Klage auf Aufhebung der genannten Bescheide sowie auf Erlass eines Freistellungsbescheids abgewiesen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2008 8 K 8327/04 B).

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt sinngemäß, die angefochtenen Steuerbescheide aufzuheben sowie das FA zum Erlass eines Freistellungsbescheids für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer ab 2001 zu verpflichten.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.



Kommentieren

Links: