BFH I R 72/08 Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH
Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine Buchwertfortführung bei Ãœbertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften
1. Ist ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt, so ist diese Beteiligung bei funktionaler Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. In diesem Fall kann der Kommanditist deshalb seinen Mitunternehmeranteil auch dann gemäß Â§ 20 UmwStG 1995 zum Buchwert in eine andere GmbH einbringen, wenn er seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH zurückbehält.
2. Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft übertragen, so führt dies zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven.
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1, 2 und 4
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Juli 2008 11 K 239/06 (EFG 2009, 802)
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Gründe
I.
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob Anteile an einer KG zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht werden konnten.
2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Ihre Komplementärin war im Streitjahr (2001) die Beigeladene zu 4., die R-GmbH; diese war am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Kommanditisten der Klägerin waren seit Anfang des Streitjahres die Beigeladenen zu 1. und 2., F und P, die zugleich alle Anteile an der R-GmbH hielten.
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Am 22. Juni 2001 gründeten F und P eine GbR (X-GbR), auf die mit Wirkung zum 30. Juni 2001 u.a. das gesamte Grundvermögen der Klägerin übertragen wurde. Vom 1. Juli 2001 an vermietete die X-GbR ein auf diese Weise erworbenes Grundstück an die Klägerin.
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Am 20. Juni 2001 gründeten F und P die Beigeladene zu 3., die Y-GmbH. Mit Vertrag vom 15. August 2001 wurde vereinbart, dass die X-GbR in der Rechtsform der KG fortgeführt werden sollte, und zwar mit der Y-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin sowie F und P als Kommanditisten.
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Ebenfalls am 15. August 2001 beschloss die Gesellschafterversammlung der Y-GmbH die Erhöhung des Stammkapitals von bisher 25.000 € auf 50.000 €. Dazu sollten die Gesellschafter der Y-GmbH Sacheinlagen leisten, und zwar durch Einbringung ihrer Kommanditanteile an der Klägerin zum Buchwert. Der Wert jener Anteile belief sich zur Zeit der Einbringung auf 6,4 Mio. DM. Mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 haben sowohl die Y-GmbH ihre Kommanditanteile an der Klägerin als auch F und P ihre Anteile an der R-GmbH an einen Dritten veräußert.
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Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) davon aus, dass F und P ihre Anteile an der Klägerin nicht zu Buchwerten in die Y-GmbH hätten einbringen können. Er erfasste deshalb im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns der Klägerin die Einbringung als gewinnerhöhenden Vorgang. Die deshalb erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Niedersächsisches Finanzgericht –FG–, Urteil vom 10. Juli 2008 11 K 239/06, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2009, 802).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 20 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 1995).
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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
9
Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß Â§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Dieses hat zu Unrecht angenommen, dass die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in die Y-GmbH zur Aufdeckung der in den Anteilen ruhenden stillen Reserven geführt hat. Seine Feststellungen lassen aber keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob und ggf. in welchem Umfang im Zuge der Einbringung anderweitig eine Gewinnerhöhung eingetreten ist, die im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Klägerin erfasst werden muss.
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1. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) sind einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Diese Vorschrift greift u.a. dann ein, wenn Einkünfte von einer Personengesellschaft erzielt worden sind und diese steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft anzusehen ist. Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.
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