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BFH II R 16/07 Einbeziehung von Freilosen in die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer


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3. Nach diesen Grundsätzen gehört zur Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer nur der planmäßige Preis der Lose, der vom Teilnehmer als Einsatz zur Teilnahme an der Lotterie gezahlt wird. Hingegen fehlt es für Freilose, die –wie im Streitfall– als Gewinn des gekauften Loses ohne weiteren Einsatz zur erneuten Teilnahme an der Lotterie berechtigen und keinen Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts begründen, sowohl an einem planmäßigen Preis als auch an einem von dem Spieler insoweit erbrachten (weiteren) Einsatz. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit den als Spielgewinn ausgegebenen Freilosen auch keinen weiteren Vermögensvorteil erlangt.

a) Dem FA ist zwar darin zu folgen, dass dem Spielteilnehmer durch die Möglichkeit, aufgrund des erworbenen Loses ein Freilos zu gewinnen, eine (weitere) Gewinnchance vermittelt wird. Insoweit hat das Freilos einen Geldwert, der dem ansonsten zu zahlenden Lospreis entspricht. Der Geldwert dieser Gewinnchance erfüllt aber nicht die Merkmale eines vom Spielteilnehmer für die Spielteilnahme erbrachten Einsatzes. Das Freilos ist vielmehr ein Spielgewinn, auch wenn dessen Geldwert dem eines gekauften Loses entspricht. Nach der eindeutigen Regelung in § 17 Satz 3 RennwLottG sind jedoch Art und Höhe des Lotteriegewinns für die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer ohne Bedeutung.

b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Spielteilnehmer mit der durch das Freilos vermittelten erneuten Gewinnchance die Aufwendungen für den Kauf eines Loses erspart. Der Annahme, der Spielteilnehmer habe mit dem Gewinn eines Freiloses im Ergebnis seinen Einsatz zurückerhalten und würde diesen zur weiteren Spielteilnahme verwenden (so z.B. Erlass des Saarländischen Ministeriums der Finanzen vom 29. August 2005 B/3-2-171/2005-S 4830, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht 2006, 42), kann nicht gefolgt werden. Der aufgrund des gewonnenen Freiloses ersparte Aufwand für den Erwerb eines weiteren Loses erhöht lotteriesteuerrechtlich jedenfalls dann nicht die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer, wenn –wie im Streitfall– die Auszahlung des durch das Freilos ersparten Einsatzes ausgeschlossen ist. In diesem Fall entfällt die durch das Freilos vermittelte Gewinnchance ausschließlich auf den für das gekaufte Los gezahlten Einsatz. Ob ein Spielteilnehmer nach seiner subjektiven Auffassung mit der Einlösung des Freiloses einen (weiteren) Einsatz erbringt, ist wegen der für die Bemessungsgrundlage nach § 17 Satz 3 RennwLottG maßgeblichen objektiven Merkmale (vgl. vorstehend unter II.2.) unerheblich. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn der Spielteilnehmer das gewonnene Freilos an Dritte weitergibt oder veräußert.

c) Ohne Erfolg wendet sich das FA gegen die Ansicht des FG, es müsse bei der Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer auch der in der ministeriellen Genehmigung vorgesehene planmäßige Preis der käuflich zu erwerbenden Lose von insgesamt 1.000.000 € berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des planmäßigen Preises i.S. des § 17 Satz 3 RennwLottG ist von dem genehmigten Lotterieplan auszugehen (Mirre-Baumann, Das Rennwett- und Lotteriegesetz, 2. Aufl. 1934, § 17 Rz 3). Ein davon abweichender Preis kann allenfalls dann angesetzt werden, wenn –wofür im Streitfall nichts ersichtlich oder vorgetragen ist– die tatsächliche Durchführung der Lotterie vom genehmigten Spielplan abweicht. Demgemäß war auch unter Zugrundelegung der der Klägerin erteilten Genehmigung der Geldwert der insgesamt 200 000 Freilose nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof.de



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