BFH II R 45/07 Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung
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b) Die von der Klägerin zugekauften Jungschweine sind aufgrund ihres Gewichts von über 20 kg als „Läufer“ i.S. der Anlage 1 zum BewG anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 189, 529, BStBl II 1999, 815) und daher mit dem Faktor 0,06 in VE umzurechnen. Der früher in R 124a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und nunmehr in R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien für schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) vorgesehene Umrechnungsschlüssel von 0,04 würde sich zulasten der Klägerin auswirken und ist daher nicht anwendbar. Der Umrechnungsschlüssel, mit dem die im Betrieb der Klägerin erzeugten Mastschweine in VE umzurechnen sind, beträgt mithin 0,16 abzüglich 0,06, also 0,1. Es sind danach lediglich 232 VE anzusetzen.
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5. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen kann nicht entschieden werden, welcher der in der Tabelle L 30 (a.a.O.) für einen Tierbestand, der den gegendüblichen Tierbestand um mehr als 40 % überschreitet, vorgesehenen Viehzuschläge anzusetzen ist und ob und ggf. inwieweit wegen der Preisverhältnisse eine Erhöhung oder Ermäßigung des Wertansatzes nach Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BewR L vorzunehmen ist. Das FG wird nunmehr entsprechende Feststellungen nachzuholen haben. Dabei ist auch die vom FA im angefochtenen Feststellungsbescheid berücksichtigte abweichende Grundsteuerbelastung zu beachten.
Quelle: Bundesfinanzhof