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BFH II R 63/08 Vermögen des Unternehmers nicht generell geschützt – Bezahlung der Schenkungsteuer aus privaten Mitteln


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Keine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung

§ 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches für den Fall einer Ãœberentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu.

ErbStG § 13a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Nr. 3, § 10 Abs. 8
Urteil vom 11. November 2009 II R 63/08
Vorinstanz: FG Münster vom 21. August 2008 3 K 4920/06 Erb (EFG 2009, 278)


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Gründe

I.
1
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Tochter des A, welcher ihr durch Schenkungsvertrag vom 18. Dezember 1998 mit Wirkung zum 31. Dezember 1998 einen Anteil in Höhe von 10,5 v.H. seines Kommanditanteils an der B-GmbH & Co.KG übertrug.

2
Am 31. Januar 2000 verstarb A, woraufhin der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) wegen der vorgenannten Schenkung gegen die Klägerin unter Berücksichtigung von Vorschenkungen zuletzt mit Bescheid vom 16. Mai 2003 Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191 DM festsetzte. Dabei gewährte das FA der Klägerin die Steuervergünstigungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (ErbStG) in Höhe von insgesamt 7.814.815 DM (Freibetrag: 400.000 DM, Bewertungsabschlag: 7.414.815 DM). Die Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191 DM wurde unmittelbar vom Geschäftskonto der B-GmbH gezahlt.

3
Nach Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist gemäß Â§ 13a Abs. 5 ErbStG forderte das FA die Klägerin auf, mitzuteilen, ob schädliche Verfügungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift erfolgt seien. Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass innerhalb der genannten Frist Ãœberentnahmen aus dem begünstigt erworbenen Vermögen getätigt worden seien, welche allerdings alleine aus den Schenkungsteuerzahlungen resultieren würden. Nach Abzug des unschädlichen Betrages in Höhe von 100.000 DM ergäben sich Ãœberentnahmen in Höhe von 1.334.295,18 DM. Ohne Berücksichtigung der gezahlten Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191 DM werde der Tatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG aber nicht erfüllt, weshalb eine schädliche Verwendung des begünstigten Vermögens zu verneinen sei.

4
Das FA ging hingegen von einem Verstoß gegen § 13a Abs. 5 ErbStG aus und änderte die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 8. Juli 2005 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung dahingehend, dass es unter Berücksichtigung von Ãœberentnahmen in Höhe von 1.335.998 DM sowie von Vorschenkungen die Schenkungsteuer auf 2.515.041 DM festsetzte. Dabei berücksichtigte es Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG in Höhe von insgesamt 7.281.097 DM (Freibetrag: 400.000 DM, Bewertungsabschlag: 6.881.097 DM).


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5
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 8. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006 Klage vor dem Finanzgericht (FG), welche sie damit begründete, dass § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG im Streitfall einschränkend auszulegen sei. Die Norm sei ihrem Sinn und Zweck nach in Fällen, in denen die Ãœberentnahmen zur Zahlung der Schenkungsteuer verwandt worden seien, teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die zur Zahlung der Steuer verwandten Entnahmen keine Nachversteuerung auslösen dürften. Dies folge auch aus einer verfassungskonformen Auslegung der Norm, weil der Tatbestand solche Fälle nicht erfasse, in denen kein Missbrauch vorliege.

6
Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 278 veröffentlichten Urteil wies das FG die Klage als unbegründet ab. Das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus dem Zweck der Norm oder unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung.

7
Mit der Revision rügt die Klägerin die fehlerhafte Anwendung des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

8
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid vom 8. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2006 aufzuheben.

9
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.


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