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BFH IV R 21/08 – Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer


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(2) Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (Gebäude; hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden AfA in Anspruch nehmen, denn jeder setzt die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.2. der Gründe). Die Ehegatten haben zwar das Arbeitszimmer nicht an die GbR zur Nutzung überlassen. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen ihnen und der GbR eine Vereinbarung über seine Nutzung getroffen worden ist. Die Nutzung des Arbeitszimmers zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften ergibt sich aber daraus, dass die Ehegatten es verwendet haben, um ihre Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks der GbR (vgl. § 705, § 706 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–), wie die Einrichtung der Datenverarbeitungsanlagen sowie die Schulung und Betreuung der Kunden, zu erbringen. Eine Zuordnung der Herstellungskosten nach den zeitlichen Nutzungsanteilen kommt daher im Streitfall nicht in Betracht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, nach welchem Aufteilungsmaßstab die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mehreren Nutzern zuzuordnen sind, wenn sie es nicht gemeinsam zur Einkünfteerzielung nutzen (für Zuordnung nach zeitlichen Nutzungsanteilen z.B. Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort Arbeitszimmer Nr. 11; für Zuordnung nach Miteigentumsanteilen z.B. Söffing, Betriebs-Berater 2000, 381, 387).

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(3) Sind, wie hier, Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks und errichten sie darauf gemeinsam ein Gebäude, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich an eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, dann hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewendet, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Herstellungskosten selbst getragen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.1. der Gründe, m.w.N.).

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(4) Für den Abzug der AfA als Betriebsausgaben ist unerheblich, ob das Arbeitszimmer Sonderbetriebsvermögen der Ehegatten war –es ist an sich notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, da das Arbeitszimmer von den Ehegatten ausschließlich für Tätigkeiten im Interesse der GbR genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 44/95, BFHE 182, 327, BStBl II 1997, 530; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 518)– oder ob es –hierzu hat das FG nichts festgestellt– nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStDV) als Privatvermögen behandelt werden konnte. Zwar brauchen nach § 8 EStDV eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 40.000 DM beträgt; dies gilt auch für Grundstücksteile im Sonderbetriebsvermögen (vgl. R 13 Abs. 12 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1997 –EStR–). Aufwendungen für einen Grundstücksteil, der betrieblich genutzt wird, sind jedoch auch dann Betriebsausgaben, wenn dieser nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt wird (vgl. R 18 Abs. 2 Satz 4 EStR; Schoor, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 227, unter VII.).

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bb) Die geltend gemachten Darlehenszinsen sind nach § 4 Abs. 4 EStG Sonderbetriebsausgaben, wenn die Darlehensmittel für die Herstellung des Arbeitszimmers oder die Anschaffung des anteiligen Grund und Bodens verwendet worden sind (zu Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 64/95, BFHE 186, 46, BStBl II 1998, 511, m.w.N.). Unter dieser Voraussetzung sind sie den Ehegatten nach ihren Miteigentumsanteilen zur Hälfte zuzurechnen. In diesem Umfang haben sie die Aufwendungen auch selbst getragen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Ehegatten die Darlehen gemeinsam aufgenommen haben. Solange die Ehegatten keine besonderen Abmachungen getroffen haben, ist jede Zahlung, die dem Arbeitszimmer zugeordnet ist, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Das gilt nicht nur für Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld (§ 426 Abs. 1 BGB). Die Zurechnung der Aufwendungen folgt der von den Ehegatten getroffenen Entscheidung, Miteigentum zu erwerben (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.1. der Gründe, m.w.N.).

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cc) Auch die anteiligen Energiekosten für das Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind den Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen; insoweit sind diese Kosten als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten geleistet anzusehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.1. der Gründe).

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dd) Die anteiligen Mietzinsen einschließlich der Energiekosten für das Arbeitszimmer in der Mietwohnung sind den Ehegatten ebenfalls zur Hälfte als Sonderbetriebsausgaben zuzuordnen; sie haben dieses Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften genutzt. Haben die Ehegatten –wovon der Senat ausgeht– ihre Wohnung gemeinsam angemietet, so sind die Mietzahlungen zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten aufgewendet anzusehen (vgl. § 426 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Für Mietaufwendungen kann nichts anderes als für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Finanzierungsaufwendungen gelten (hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.1. der Gründe, m.w.N.).

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ee) Die Aufwendungen für die Ausstattungsgegenstände (Lampe, Ablagetisch, Gardine, Regale) sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 EStG Sonderbetriebsausgaben, die den Ehegatten –wie die Herstellungskosten des Arbeitszimmers in ihrem Einfamilienhaus– nach ihren Miteigentumsanteilen zur Hälfte (vgl. § 742 BGB) zuzurechnen sind.



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