BFH IV R 22/08 Zuordnung der gemäß Â§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungsgewinn bzw. Betriebsaufgabegewinn
Zuordnung der gemäß Â§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn
Wird eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt und anschließend der (übergegangene) Betrieb von der Personengesellschaft veräußert, mindert die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer als Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn.
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EStG § 16
UmwStG 2002 § 18 Abs. 4
Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. April 2008 2 K 2802/06 (EFG 2008, 1307)
Gründe
I.
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1. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter der –zwischenzeitlich vollbeendeten– B-OHG (OHG), die ihrerseits unter Wahrung der Beteiligungsverhältnisse aufgrund notariellen Vertrags vom 1. Juni 2002 durch Formwechsel gemäß den §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes aus der B-GmbH hervorgegangen war. Ertragsteuerrechtlich wurde die Umwandlung nach § 14 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002 auf den 2. Januar 2002 (steuerlicher Ãœbertragungsstichtag) zurückbezogen.
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2. Die OHG veräußerte mit notariellen Verträgen vom 5. August 2002 die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Unternehmens und hat daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt. Entgegen der eingereichten Feststellungserklärung sowie den zunächst ergangenen Bescheiden erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) im Anschluss an eine Betriebsprüfung am 31. Januar 2006 einen nach § 164 der Abgabenordnung geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2002, mit dem die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 angefallene Gewerbesteuer in Höhe von (unstreitig) 125.894,58 € nicht mehr als laufende Betriebsausgabe, sondern als Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesetzt wurde. Der festgestellte und den Klägern anteilig zugerechnete Veräußerungsgewinn (§§ 16, 34 EStG) verminderte sich hierdurch von –bis dahin– 794.157 € auf 668.262,87 €. Entsprechend erhöhten sich die Anteile der Kläger am laufenden Gewinn des Streitjahrs (2002).
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3. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit Rücksicht darauf abgewiesen, dass zu den Veräußerungskosten die durch den Veräußerungsvorgang veranlassten Aufwendungen zu rechnen seien und hiernach auch der Gewerbesteueraufwand gemäß Â§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 den Veräußerungsgewinn mindere (wegen Einzelheiten vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1307).
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4. Mit der vom FG zugelassenen Revision machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass –entgegen der Einschätzung der Vorinstanz– nur die durch die Betriebsveräußerung bedingten Verkehrssteuern (Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer) dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen seien und deshalb die Gewerbesteuer gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 2002, die lediglich die durch den Umwandlungsvorgang zunächst vermiedene Gewerbesteuerbelastung der Kapitalgesellschaft „nachhole“, den laufenden Gewinn der durch die Umwandlung entstandenen Personengesellschaft mindere. Hinzu komme, dass der Gewerbesteueraufwand nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 nicht im Rahmen und zu Zwecken der Betriebsveräußerung anfalle, sondern lediglich deren steuerliche Folge sei. Die Ursache der Belastung nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 sei deshalb nicht in der Veräußerung des Betriebs durch die OHG, sondern darin zu sehen, dass die Vorschrift die gewerbesteuerrechtliche Verstrickung der Kapitalgesellschaft bis zum Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist sichern wolle.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Feststellungsbescheid 2002 vom 31. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 dahin zu ändern, dass die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 ausgelöste Gewerbesteuer nicht als Veräußerungskosten, sondern beim laufenden Gewinn berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
II.
7
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
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1. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass die OHG ihren Betrieb am 5. August 2002 verkauft und hierdurch einen nach den §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn erzielt hat. Dies ist nicht nur in materiell-rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei; der Senat hat hiervon auch bereits verfahrensrechtlich auszugehen, weil das Vorliegen eines (begünstigten) Veräußerungsgewinns vom FA „dem Grunde nach“ festgestellt und der mit der Einspruchsentscheidung bestätigte Änderungsbescheid insoweit von den Klägern nicht angefochten worden ist.
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2. Einvernehmen besteht zwischen den Beteiligten ferner insoweit, als der erzielte (begünstigte) Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 der Gewerbesteuer unterliegt. Auch dies entspricht der materiell-rechtlichen Rechtslage mit der Folge, dass im Revisionsverfahren nur noch darüber zu entscheiden ist, ob die auf die Betriebsveräußerung entfallende Gewerbesteuer in Höhe von –gleichfalls unstreitigen– 125.894,58 € den laufenden Gewinn oder den (tarifbegünstigten) Veräußerungsgewinn der Kläger gemindert hat.
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3. Letzterer Beurteilung ist –in Ãœbereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz– zu folgen (gl.A. Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG Rz 241.7; Pung in Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 18 UmwStG –SEStEG– Rz 51; Trossen in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 18 Rz 73; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 302; Centrale-Gutachtendienst, GmbH-Rundschau 2004, 793).
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