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BFH IV R 22/08 Zuordnung der gemäß Â§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungsgewinn bzw. Betriebsaufgabegewinn


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a) Nach der jüngeren und nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören –in Anlehnung an die Zurechnungsmerkmale, die die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlasstem Aufwand (§ 4 Abs. 4 EStG) kennzeichnen (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817)– die Aufwendungen zu Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind.


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Zur Konkretisierung dieses Zurechnungsgrundsatzes sind auch die Wertungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen mit der Folge, dass selbst Aufwendungen, die –wie beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Betriebsmittelkrediten– noch in der Zeit der laufenden betrieblichen Tätigkeit vereinbart werden, jedoch erst im Rahmen einer Betriebsveräußerung anfallen (vorzeitige Rückzahlung des Kredits), als Veräußerungskosten anzusetzen sind, da nach der Regelung des § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG der Veräußerungsgewinn anhand der auf den Veräußerungszeitpunkt fortgeführten Buchwerte zu ermitteln und deshalb davon auszugehen ist, dass der ursprünglich mit dem Kredit verfolgte Zweck (Erzielung laufender Gewinne) durch den Veräußerungsvorgang überlagert und verdrängt wird (grundlegend BFH-Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458, betreffend Vorfälligkeitsentschädigungen; vgl. des Weiteren BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, betreffend Abfindung von Pensionsansprüchen sowie zuletzt BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 72/05, BFH/NV 2008, 1311, betreffend Bürgschaften zugunsten des Betriebserwerbers).

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b) Hiernach ist auch die nach § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallende Gewerbesteuer zu den Veräußerungskosten (i.S. von § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu rechnen.

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aa) Zwar weisen die Kläger im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 an die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft (Körperschaft) anknüpft und –hierauf aufbauend– verhindern will, dass die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, die auch Gewinne aus der Veräußerung oder Liquidation ihres Betriebs umfasst (BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155), nicht dadurch unterlaufen werden soll, dass die Kapitalgesellschaft ohne Aufdeckung der stillen Reserven (zur Buchwertfortführung vgl. §§ 3, 18 Abs. 1 UmwStG 2002) sowie ohne gewerbesteuerlichen Ansatz eines Ãœbernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 UmwStG 2002) in eine Personengesellschaft umgewandelt und der übergegangene Betrieb erst im Anschluss hieran (d.h. innerhalb von 5 Jahren nach der Umwandlung) –wiederum ohne Anfall von Gewerbesteuer (vgl. auch § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes –GewStG 2002–)– veräußert oder aufgegeben wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474; vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73).

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bb) Gleichwohl kann bei der gebotenen wertenden Betrachtung den Klägern nicht darin zugestimmt werden, dass § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 lediglich die bei der Kapitalgesellschaft unterbliebene Gewerbesteuerbelastung „nachhole“ und deshalb der Gewerbesteueraufwand der Personengesellschaft als laufende Betriebsausgabe qualifiziert werden müsse (gl.A. Stahl, Kölner Steuerdialog 2002, 13535, 13543).

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aaa) Die Erwägung lässt nicht nur –soweit sie auf den Sachverhalt der Liquidation eines Unternehmens durch die Kapitalgesellschaft selbst zurückgreift– außer Acht, dass die im Zuge der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer Kapitalgesellschaft entstehende Gewerbesteuer –ungeachtet ihrer umfassenden und an die Rechtsform gebundenen Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG)– im Zusammenhang mit dem Abwicklungsgewinn steht. Sie mindert mit anderen Worten das Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG 2002–) und damit zugleich auch den körperschaftsteuerpflichtigen und dem Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG 2002) unterliegenden Abwicklungsgewinn (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KStG 2002; zur Abziehbarkeit der Gewerbesteuer nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage vgl. Blümich/ Hofmeister, § 10 KStG Rz 47).

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bbb) Hinzu kommt vor allem, dass –bezogen auf den vorliegend zu entscheidenden Fall (Betriebsveräußerung nach Umwandlung)– § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 –abweichend von seinen Vorgängerregelungen (vgl. dazu eingehend BFH-Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474)– nicht auf den rückwirkenden Wegfall der mit dem Umwandlungsvorgang verbundenen gewerbesteuerlichen Vergünstigungen (s.o.) zielt, sondern den –von der Personengesellschaft (oder natürlichen Person) nach der Umwandlung verwirklichten– Veräußerungs- oder Aufgabevorgang selbst der Gewerbesteuer unterwirft. Demgemäß ist hierin –d.h. in der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs durch die Personengesellschaft innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist– auch das auslösende Moment für den Anfall der Gewerbesteuerbelastung der Personengesellschaft zu sehen. Bestätigung findet diese Würdigung in dem Umstand, dass sich die Höhe des gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG anzusetzenden Gewerbeertrags nicht nach den stillen Reserven zum Umwandlungsstichtag, sondern nach dem tatsächlich erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn bestimmt (BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62). Er umfasst deshalb einerseits auch den nach der Umwandlung erzielten Wertzuwachs des übertragenen Vermögens sowie darüber hinaus die stillen Reserven des von der Personengesellschaft im Anschluss an die Umwandlung neu gebildeten Vermögens. Andererseits ist im Falle eines Wertverlusts in der Zeit bis zur Verwirklichung einer der in § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 genannten Veräußerungs- oder Aufgabetatbestände nicht auf den zum Umwandlungsstichtag erzielbaren, sondern auf den tatsächlich erzielten –und mithin geringeren– Veräußerungs- oder Aufgabegewinn abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2006 VIII R 45/05, BFH/NV 2007, 793).


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