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BFH IV R 22/08 Zuordnung der gemäß Â§ 18 Abs. 4 UmwStG 2002 anfallenden Gewerbesteuer zum Betriebsveräußerungsgewinn bzw. Betriebsaufgabegewinn


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c) Soweit im Schrifttum (Blümich/Stuhrmann, § 16 EStG Rz 422; Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16 Rz 121; Reiß in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 16 Rz 412; lediglich referierend Kobor in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 320 a.E.) eingewandt wird, dass nach dem Senatsurteil vom 27. Oktober 1977 IV R 60/74 (BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100) die durch die Veräußerung einer 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mittelbar entstehende gewerbesteuerliche Mehrbelastung als laufender Aufwand zu berücksichtigen und deshalb für § 18 Abs. 4 UmwStG 2002 in gleichem Sinne zu entscheiden sei, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.


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Der Rekurs auf das Senatsurteil in BFHE 123, 553, BStBl II 1978, 100 verkennt, dass die Grundsätze dieser Entscheidung –mit Zustimmung des erkennenden Senats– zugunsten der zuvor genannten Zuordnungskriterien aufgegeben worden sind. Maßgeblich für die Zuordnung der einzelnen Aufwandsposition zu den nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzenden Veräußerungskosten ist deshalb nicht die häufig mit Unsicherheiten behaftete Antwort darauf, ob der Aufwand in einem unmittelbaren und nur mittelbaren Zusammenhang zu dem Veräußerungsvorgang (oder Aufgabevorgang) steht (vgl. zu Vorfälligkeitsentschädigungen BFH-Urteil in BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458), sondern –wie erläutert– der Grundsatz der sachlichen Zuordnung des Aufwands zum Veräußerungsvorgang. Hiernach können aber auch Aufwendungen wie z.B. an die Veräußerung anknüpfende Gewerbesteuerbelastungen, die zwar „nicht unmittelbar“ auf der Veräußerung lasten oder nicht unmittelbar an die Höhe des Veräußerungspreises anknüpfen, aber durch den (tatsächlich) erzielten Veräußerungsgewinn bestimmt werden, ihr auslösendes Moment –d.h. ihren sachlichen Bezugspunkt– im Veräußerungsvorgang haben.

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d) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von den Urteilen des BFH vom 20. Juni 2007 X R 2/06 (BFHE 218, 259, BStBl II 2008, 99) und vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) ab. Zwar führen beide Urteile aus, dass zu den Veräußerungskosten auch die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern zu rechnen seien. Abgesehen davon, dass hiermit erkennbar keine abschließende Bestimmung der als Veräußerungskosten zu erfassenden Steuern verbunden war, fehlt es an einer Divergenz bereits deshalb, weil die wiedergegebenen Urteilspassagen für die Entscheidungen des X. Senats nicht tragend waren (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz 11).

Quelle: Bundesfinanzhof


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