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BFH IV R 38/07 Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs einer GmbH


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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Ãœber das Bestehen der körperschaftsteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen hat das FA –was die Klägerin anbelangt– bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu entscheiden. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass sich die Frage des Bestehens der Organschaft über einen mehrere Veranlagungszeiträume umfassenden Zeitraum hinzieht. Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sind für jeden Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen (hier: Bestehen der Organschaft) selbständig festzustellen sowie der Sachverhalt und die Rechtslage ohne Bindung an die frühere Beurteilung neu zu prüfen (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630, und vom 7. Februar 1969 VI R 174/67, BFHE 95, 41, BStBl II 1969, 314).

2. Verpflichtet sich eine GmbH mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft), ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist gemäß § 17, § 14 KStG das Einkommen der Organgesellschaft –soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt– dem Träger des Unternehmens (Organträger) unter den dort bestimmten Voraussetzungen zuzurechnen. Nach § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, für das § 14 Satz 1 KStG erstmals angewendet –d.h. das Einkommen zugerechnet– werden soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden.

§ 17 Satz 1, § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG setzen die zivilrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags voraus (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juli 1997 I R 7/97, BFHE 184, 88, BStBl II 1998, 33, m.w.N.; vom 26. August 1987 I R 28/84, BFHE 151, 135, BStBl II 1988, 76, jeweils m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162). Verpflichtet sich eine GmbH zur Gewinnabführung, so wird der Gewinnabführungsvertrag nur dann wirksam, wenn die Gesellschafterversammlung der GmbH dem Vertrag zustimmt und der Vertrag in das Handelsregister der GmbH eingetragen wird (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 24. Oktober 1988 II ZB 7/88, BGHZ 105, 325). Für die Anwendung der §§ 14 bis 17 KStG genügt es nicht, dass ein mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 184, 88, BStBl II 1998, 33; zur Behandlung fehlerhafter Unternehmensverträge BGH-Urteil vom 5. November 2001 II ZR 119/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 822).

3. Nach diesen Maßstäben hat zwischen der Klägerin und der Beigeladenen in den Streitjahren schon deshalb keine körperschaftsteuerliche Organschaft bestanden, weil der Vertrag vom 27. November 1996 nicht bis zum Ende des auf seine erstmalige Anwendung folgenden Wirtschaftsjahrs zivilrechtlich wirksam geworden ist. Es ist daher nicht entscheidungserheblich, ob –wie das FG angenommen hat– der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Zeitjahre abgeschlossen werden muss oder ob es genügt, dass er für fünf Wirtschaftsjahre abgeschlossen ist.

a) Das Einkommen der Beigeladenen sollte der Klägerin erstmals für das (Rumpf-)Wirtschaftsjahr 1996 zugerechnet werden. Nach § 6 Abs. 3 des Vertrags vom 27. November 1996 sollte der Vertrag erstmals auf das Wirtschaftsjahr Anwendung finden, das mit der Eintragung der Organgesellschaft beginnt.

aa) Das FG hat nicht festgestellt, ob tatsächlich (erst) mit der Eintragung der Beigeladenen in das Handelsregister am 6. August 1996 ein (Rumpf-)Wirtschaftsjahr begonnen hat. Dies erscheint fraglich, denn mit der Errichtung der Beigeladenen ist eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH) entstanden. Das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr einer GmbH beginnt bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH. Die Vor-GmbH ist mit der in das Handelsregister eingetragenen GmbH identisch; auch steuerrechtlich wird die Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie –wie die Beigeladene– später als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 17/92, BFHE 169, 343, BStBl II 1993, 352, m.w.N.). Auf die Vor-GmbH sind bereits die Vorschriften des GmbH-Rechts anzuwenden, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit voraussetzen oder auf die besonderen Umstände bzw. Verhältnisse des Gründungsstadiums keine hinreichende Rücksicht nehmen (BGH-Urteil vom 18. Januar 2000 XI ZR 71/99, BGHZ 143, 327, m.w.N.). Die Beigeladene hatte daher nach § 242 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs i.V.m. § 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) bereits zu Beginn ihres Handelsgewerbes –und nicht erst mit ihrer Eintragung– eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Sofern die Beigeladene nicht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, würde der Beginn eines Wirtschaftsjahrs mit der Eintragung die wirksame Bildung eines weiteren Rumpfwirtschaftsjahrs voraussetzen.



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